Die Nichtzulassung eines Aktionärs zur Hauptversammlung gilt idR als ein Anfechtungsgrund für die dort gefassten Beschlüsse. Wenn ein Aktionär wegen einer übermäßigen Sicherheitskontrolle auf die Teilnahme verzichtet, so kann dies einer Teilnahmeverweigerung gleichstehen. Das OLG Frankfurt hat dazu ausgeführt (Urt. v. 16.2.2007, 5 W 43/06):
„Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar. Deshalb darf zum Beispiel ein Supermarkt Taschenkontrollen grundsätzlich nur dann verlangen, wenn ein konkreter Verdacht auf Ladendiebstahl vorliegt (BGH NJW 1994,188, 189). Personen- und Gepäckkontrollen (Sicherheitskontrollen) im Zugangsbereich zum Versammlungssaal einer Hauptversammlung gehören dagegen auch dann zu den Befugnissen des …
Weiterlesen