Veranstaltung in Düsseldorf: Neue Regeln für den Aufsichtsrat

Neue Regeln für den Auf­sichts­rat — Pro­fes­sio­na­li­sie­rung, Diver­sity, Betei­li­gung von Frauen”. Dies ist das Thema einer Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tung des Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht an der an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät. Am 9.6.2010 spre­chen dazu Prof. Dr. Bar­bara Dau­ner-Lieb, Uni­ver­si­tät zu Köln, und Prof. Dr. Ulrich Sei­bert, Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz, Ber­lin. Die Ver­an­stal­tung beginnt um 18 Uhr; sie fin­det im Hör­saal 6 A, Geb. 26.11 (gegen­über dem Juri­di­cum) statt. Es wird um Anmel­dung gebeten.…

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Eine hoch dotierte Zweckgesellschaft für den €

Wer sich an einer Gesell­schaft betei­ligt, sollte über deren Struk­tur eini­ger­ma­ßen im Bilde sein. Je höher das Invest­ment, desto bes­ser muss die Infor­ma­tion sein. Sind frei­lich die Zah­len zu groß (und geht es auch nicht ums eigene Geld) schwin­det offen­bar das Inter­esse an sol­cher Erleuch­tung wie­der. Zu Pfings­ten trat das Gesetz zur Über­nahme von Gewähr­leis­tun­gen im Rah­men eines euro­päi­schen Sta­bi­li­sie­rungs­me­cha­nis­mus” in Kraft (BGBl. v. 22.5.2010, S. 627). Danach wer­den Gewähr­leis­tun­gen” für Kre­dite aus­ge­spro­chen, die eine von den Mit­glieds­staa­ten des Euro-Wäh­rungs­ge­biets gegrün­dete oder beauf­tragte Zweck­ge­sell­schaft … bis zur Höhe von ins­ge­samt 123 Mil­li­ar­den Euro” (§ 1 Abs. 1 S. 1) auf­nimmt. Die­ser Betrag kann um bis …

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Testen Sie Ihr Wissen im Handels- und Gesellschaftsrecht!“

Legal Tri­bune (ein Ende April gestar­te­tes Online-Maga­zin in Koope­ra­tion SPIE­GEL / Wol­ters­Klu­wer) bringt eines der anschei­nend belieb­ten Quiz­spiele: Was die Abkür­zung HGB” bedeu­tet, wis­sen Sie viel­leicht auch noch, wenn Sie seit dem Examen das Han­dels- und Gesell­schafts­recht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Delk­re­de­rehaf­tung? Und wo war denn das for­melle Regis­ter­recht noch gleich gere­gelt? Tes­ten Sie hier, ob Sie Ihr Staats­examen heute noch bestehen würden!”…

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Neue DNotI-Gutachten zum Gesellschaftsrecht

Für den Fach­mann immer lesens­wert sind die (hier schon mehr­fach erwähn­ten) Gut­ach­ten des Deut­schen Notar­in­sti­tuts, die im DNotI-Report ver­öf­fent­licht wer­den. In den letz­ten drei Aus­ga­ben ging es um 

  • Aus­schei­den des ein­zi­gen Kom­ple­men­tärs einer zwei­glied­ri­gen KG; Fort­set­zung mit einem neuen Kom­ple­men­tär; Insol­venz­ver­fah­ren über voll­be­en­dete KG; Haf­tung des Kom­man­di­tis­ten (6/2010)
  • Ein­rei­chung einer Gesell­schafter­liste durch den Notar; Prü­fungs­pflicht des Notars; feh­ler­hafte vor­an­ge­hende Gesell­schafter­liste; Grund­satz der Vor­ein­tra­gung; ein­ge­schränkte Not­ar­be­schei­ni­gung (7/2010)
  • Inhalt des Haupt­ver­samm­lungs­pro­to­kolls bei Fest­stel­lung des Vor­sit­zen­den nach § 130 Abs. 2 S. 3 AktG (8/2010)
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Alte Monographien in die Online-Dienste!

Vor fast 50 Jah­ren erschien die Habi­li­ta­ti­ons­schrift von Wolf­gang Zöll­ner über Schran­ken mit­glied­schaft­li­cher Stimm­rechts­macht bei den pri­vat­recht­li­chen Per­so­nen­ver­bän­den” im Ver­lag C.H.Beck. Zuwei­len errei­chen mich (wohl in mei­ner Eigen­schaft als sein aka­de­mi­scher Schü­ler) Anfra­gen, ob ich Zöll­ners Grund­la­gen­werk ver­füg­bar habe, da ent­we­der kein Biblio­theks­zu­gang besteht oder das Buch in der Biblio­thek nicht (mehr) vor­han­den ist. Die­sel­ben Pro­bleme gibt es für andere ältere Mono­gra­phien und auch für Bei­träge zu Fest­schrif­ten. Diese oft noch bedeut­sa­men Werke gera­ten damit in ein unver­dien­tes Abseits. Daher mein Vor­schlag an die Ver­lage, den Text digi­tal zu erfas­sen und online über die ent­spre­chen­den Dienste (Beck online, Legios, Juris, Lexis­Nexis) frei zugäng­lich zu machen. Was Google books kann, sollte auch den Ver­la­gen mög­lich sein. Die älte­ren …

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Festschrift für Jobst-Hubertus Bauer

Jobst-Huber­tus Bauer hat im März 2010 eine schöne Fest­schrift zur Voll­endung sei­nes 65. Lebens­jah­res erhal­ten. Die Bei­träge sind vor­wie­gend arbeits­recht­li­cher Natur, doch auch für den Gesell­schafts­recht­ler sind viele Fund­stel­len (ins­be­son­dere zum Vor­stand und zum Geschäfts­füh­rer) dabei: 

Chris­tian Arnold,Dr. iur., LL.M., Rechts­an­walt, Stutt­gart
Varia­ble Ver­gü­tung von Vor­stands­mit­glie­dern im fak­ti­schen Konzern 
 

Mat­thias Bell­mann, Dr. phil., Senior Advi­sor, Roland Ber­ger Stra­tegy Con­sul­tants
Die Bestel­lung von Vor­stän­den – Bedür­fen die Emp­feh­lun­gen des Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex einer Ergänzung? 
 

Lothar Heimeier,Dr. phil. Uni­ver­sité Aix-en-Pro­vence, Geschäfts­füh­ren­der Gesell­schaf­ter der Dr. Heimeier & Part­ner Manage­ment- und Per­so­nal­be­ra­tung GmbH, Stuttgart
Der Bei­rat im Fami­li­en­un­ter­neh­men. Gesucht wer­den pro­fes­sio­nelle Rat­ge­ber, keine Renommierbeiräte
 

Klaus-Ste­fan Hohenstatt,Dr. iur., Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht, Hamburg/​Sebastian Naber, Dr. iur., Rechts­an­walt, Ham­burg
Die Abfin­dung der

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HV-Einberufung und Beipackzettel

Wenn man sich die ers­ten ARUG-Ein­la­dun­gen ansieht, so sind sie vor allem eines: LANG.”(Daniela Gebauer im Edi­to­rial des HV-Maga­zin 1/2010). Das liegt (auch) an den Anga­ben zu den Rech­ten der Aktio­näre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG”, die § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG von bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten ver­langt. Zwar kann inso­fern weit­hin auf Erläu­te­run­gen auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft 124 a AktG) ver­wie­sen wer­den, aber man hat den Ein­druck, dass die Angabe doch lie­ber in die Ein­be­ru­fung auf­ge­nom­men wird – wie zu hören ist: aus Grün­den der Vor­sicht, man weiß ja nie. Aber die immer glei­chen …

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