Am Freitag, 19.12. 2008 wird der ARUG-Gesetzentwurf der Bundesregierung im Bundesrat behandelt. Der Bundesrat will (gem. Vorlage der Ausschüsse) u.a. folgende Punkte zusätzlich oder anders geregelt wissen:
1. Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
- Mindeststandards für die Identifizierung des im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmenden oder per Briefwahl abstimmenden Aktionärs. Insbesondere sollte zumindest <?> die elektronische Form nach § 126a BGB vorgeschrieben werden.
- Erweiterte Pflichtangaben bei der Einberufung gem. § 121 III AktG‑E auch für nicht börsennotierte Gesellschaft.
- Hinweis auf Bedeutung des Nachweisstichtags bei Einberufung (wegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2007/36/EG)
- Der Bundesrat bittet, zu prüfen, ob hinsichtlich der Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht nicht weiterhin die Schriftform vorgeschrieben werden sollte.
2. Regelung …
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