Auf der Hauptversammlung einer nichtbörsennotierten AG werden drei Aufsichtsräte gewählt. Die Niederschrift der Hauptversammlung gibt an, dass durch Handzeichen abgestimmt wurde. Sodann enthält sie das Ergebnis der Abstimmung (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, keine Enthaltungen). Ist der Aufsichtsrat wirksam bestellt?
Nein, erklärt das LG München I (Urt. v. 30.8.2012 – 5 HK O 1378/12). Das Gericht sieht einen Verstoß gegen § 130 II 1 AktG, der gem. § 241 Nr. 2 AktG zur Nichtigkeit des Beschlusses führe. Es sei nicht angegeben worden, wie das Abstimmungsergebnis ermittelt wurde.
Geht´s noch? Da wird also eine Aufsichtsratsbestellung für null und nichtig erklärt, weil nicht protokolliert wurde, ob das Additions- oder das Subtraktionsverfahren zur Stimmenzählung verwandt wurde. …
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