Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat in ihrer Plenarsitzung am 14. Juni 2007 in Düsseldorf Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossen. Siehe hier.
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Unternehmensrechtliche Notizen
von Prof. Dr. Ulrich Noack
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat in ihrer Plenarsitzung am 14. Juni 2007 in Düsseldorf Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossen. Siehe hier.
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Die Möglichkeit börsennotierter Aktiengesellschaften, Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, hat erhebliche volkswirtschaftliche und wirtschaftspolitische Bedeutung. Die Verwendung von Aktien ist denkbar im Rahmen von Verschmelzungen und ggf. Spaltungen nach dem UmwG sowie als Gegenleistung für einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb. Doch woher kommen — rechtzeitig — die Aktien? Außerhalb des Umwandlungsrechts steht praktisch nur die Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Verfügung. Dieses ist jedoch auf die Hälfte des Grundkapitals beschränkt. Die ordentliche Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage wird in der Praxis außerhalb von Umwandlungsvorgängen wegen des Anfechtungsrisikos nicht genutzt; insbesondere kann in diesem Verfahren entsprechend § 255 II AktG die Rüge einer Überbewertung des einzubringenden Unternehmens erhoben werden. Im Umwandlungsverfahren gibt es ebenfalls Defizite, etwa dass der Nachteilsausgleich nur in bar erfolgen kann oder …
WeiterlesenDas LG Düsseldorf (Urt. v. 16.05.2007; Az. 36 O 99/06) ist der Auffassung, dass Beschlüsse einer erst nach Mitternacht beendeten Hauptversammlung nichtig sind.
„Die Nichtigkeitsfolge ergibt sich aus § 241 Nr. 1 AktG. Danach ist ein Beschluss nichtig, der unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 u. 3 AktG zustande gekommen ist. Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 ist mit der Einladung zur Hauptversammlung lediglich der Beginn der Hauptversammlung zu bestimmen. Das voraussichtliche Ende derselben muss nicht bekannt gemacht werden. Wird allerdings die Hauptversammlung am nächsten Tage fortgeführt, liegt gleichwohl ein Fehler vor, im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG. Es ist gerade Sinn und Zweck der Zeitangabe nach Abs. …
WeiterlesenDie Entwicklung des deutschen Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts wird beschrieben und analysiert in einem neuen Arbeitspapier, das Dr. Zetzsche und ich für internationale Leser, aber nicht nur für diese, verfasst haben.
GERMANY’S CORPORATE AND FINANCIAL LAW 2007: (GETTING) READY FOR COMPETITION
This draft provides an overview of the status of corporate and financial law making in Germany in 2007 and examines the driving forces behind current reforms. It also considers amendments to tax and accounting law that are related to corporate and financial law. The authors provide brief comments on pending legislative steps and measure the impact of the reforms on the overall structure of German business law.
The paper serves three purposes. Firstly, it provides an insight …
WeiterlesenEin im elektronischen Bundesanzeiger v. 21.5.2007 veröffentlichter Vergleich im Gerling-Verfahren hat die Zahlung von 11 118 385 € zum Gegenstand. Es klagten 39 Personen gegen einen Beschluss der Hauptversammlung vom 20.9.2006. Die Klagen wurden am 18.4.2007 zurückgenommen. Als „Kostenerstattung” werden von der Gesellschaft je Klage gezahlt 210 075, 80 € (niedriger Vergleichswert) bzw. (praktisch relevanter höherer Vergleichswert) 278 325,80 € netto.
So deutlich steht es freilich nicht im Text des Vergleichs, sondern dies:
Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.
Das BMJ teilt dazu mit:
„Der heute beschlossene Entwurf enthält noch weiter gehende Reform- und Entbürokratisierungsansätze als der Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr: Vorgesehen ist ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wird er verwendet, muss der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden. Eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt, erleichtert Gründungen zusätzlich. Um die Eintragung von GmbHs in das Handelsregister zu beschleunigen, wird die Eintragung auch dann erfolgen können, wenn staatliche Genehmigungen für den geplanten Gewerbebetrieb (noch) nicht vorliegen. Ergänzt wurden außerdem Vorschläge zur praxistauglichen Ausgestaltung des Rechts der Kapitalaufbringung. Schließlich werden ungeeignete Personen noch leichter von der Bestellung zum Geschäftsführer ausgeschlossen …
WeiterlesenUnter dem Arbeitstitel „Risikobegrenzungsgesetz” werden weitere Regulierungen vorbereitet, die u.a. das AktG, WpHG und WpÜG betreffen. Das (noch nicht einmal im Entwurf veröffentlichte) Gesetz soll zeitgleich mit der Unternehmenssteuerreform schon zum Jahresanfang 2008 in Kraft treten, heißt es aus dem Bundesfinanzministerium. Über die Eckpunkte ist Folgendes bislang bekannt (s. Handelsblatt):