LUnter der Minderheit stellt man sich normalerweise eine Beteiligung im eher einstelligen Prozentbereich vor. Überspringt sie die 5%-Hürde, dann kann es eine „Einberufung auf Verlangen einer Minderheit” (amtliche Überschrift des § 122 AktG) und eine Ergänzung der Tagesordnung geben. Diese Norm nützen zurzeit die beiden Großaktionäre der VW-AG für ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine Satzungsklausel: siehe den elektronischen Bundesanzeiger vom 20.3.2008.
§ 26 der Satzung der VW-AG legt (ebenso wie § 4 Abs. 3 VW-Gesetz) fest, dass eine „Mehrheit von mehr als vier Fünftel” für Satzungsänderungen etc. erforderlich. Die Porsche Holding SE will die Klausel streichen, die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft mbH (Land Niedersachsen) will sie beibehalten. Dies …
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