Kampf der Minderheiten“ bei VW

LUnter der Min­der­heit stellt man sich nor­ma­ler­weise eine Betei­li­gung im eher ein­stel­li­gen Pro­zent­be­reich vor. Über­springt sie die 5%-Hürde, dann kann es eine Ein­be­ru­fung auf Ver­lan­gen einer Min­der­heit” (amt­li­che Über­schrift des § 122 AktG) und eine Ergän­zung der Tages­ord­nung geben. Diese Norm nüt­zen zur­zeit die bei­den Groß­ak­tio­näre der VW-AG für ihre unter­schied­li­chen Vor­stel­lun­gen über eine Sat­zungs­klau­sel: siehe den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger vom 20.3.2008.

§ 26 der Sat­zung der VW-AG legt (ebenso wie § 4 Abs. 3 VW-Gesetz) fest, dass eine Mehr­heit von mehr als vier Fünf­tel” für Sat­zungs­än­de­run­gen etc. erfor­der­lich. Die Por­sche Hol­ding SE will die Klau­sel strei­chen, die Han­no­ver­sche Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH (Land Nie­der­sach­sen) will sie bei­be­hal­ten. Dies

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Euro-GmbH / EPG / SPE: Konferenz in Brüssel

Die EU-Kom­mis­sion ver­an­stal­tet heute in Brüs­sel eine große Kon­fe­renz zur Euro­päi­schen Pri­vat­ge­sell­schaft” (EPG). Diese manch­mal auch als Euro-GmbH” bezeich­nete Gesell­schaft gibt es noch nicht. Die Kon­fe­renz beschäf­tigt sich mit der Frage: sollte eine sol­che genuin euro­päi­sche Rechts­form ein­ge­führt wer­den, für wel­che Adres­sa­ten kommt sie in Betracht, wel­che recht­li­che Struk­tur ist ange­mes­sen etc. Nach­dem das Vor­ha­ben einer Sitz­ver­le­gungs-Richt­li­nie auf­ge­ge­ben wurde, kon­zen­triert man sich in Brüs­sel offen­bar auf die auch so genannte Socie­tas Pri­vata Euro­paea (SPE). Bis zur Jah­res­mitte könnte ein Ver­ord­nungs­ent­wurf prä­sen­tiert werden. 

Die Kon­fe­renz soll im Inter­net über­tra­gen werden.…

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EU: Keine weitere Revision der Kapital-Richtlinie geplant (KPMG-Studie)

Die EU-Kom­mis­sion hat heute die externe Stu­die über die grund­sätz­li­che Reform der 2. gesell­schafts­recht­li­chen Richt­li­nie (Kapi­tal-RL) ver­öf­fent­licht, wel­che von der KPMG gefer­tigt wor­den war. Danach sieht es so aus, als ob eine wei­tere Revi­sion der Kapi­tal-RL vom Tisch ist. 

Die Gene­ral­di­rek­tion Bin­nen­markt der Kom­mis­sion nimmt dazu Stel­lung wie folgt:

In the light of the con­clu­si­ons of the exter­nal study, the view of DG Inter­nal Mar­ket and Ser­vices is that the cur­rent capi­tal main­ten­ance regime under the Second Com­pany Law Direc­tive does not seem to cause signi­fi­cant ope­ra­tio­nal pro­blems for com­pa­nies. The­re­fore no fol­low-up mea­su­res or chan­ges to the Second Com­pany law Direc­tive are fore­seen in the immediate future.

From the results of the study it emer­ges that the 2nd

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EMCLA — European Model Company Law Act

Über das Pro­jekt eines euro­päi­schen Modell­ge­set­zes für das Gesell­schafts­recht (Euro­pean Model Com­pany Law Act – EMCLA) berich­tet Baums.

Es han­delt sich dabei um das Vor­ha­ben einer pri­va­ten Sach­ver­stän­di­gen­gruppe aus (bis­lang) 19 euro­päi­schen Staa­ten. Mit der EU-Kom­mis­sion ist ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ver­ein­bart wor­den. Ein euro­päi­sches Modell-Kapi­tal­ge­sell­schafts­ge­setz würde nicht in einen Rechts­akt der EU-Organe mün­den, also weder den Mit­glied­staa­ten durch eine Richt­li­nie die Ver­ein­heit­li­chung ihrer Gesell­schafts­rechte zwin­gend vor­schrei­ben noch eine wei­tere euro­päi­sche Rechts­form schaf­fen. Ent­wi­ckelt wer­den soll ein Ent­wurf eines Kapi­tal­ge­sell­schafts­ge­set­zes, der dann von den Mit­glied­staa­ten umge­setzt wer­den kann, aber nicht muss. 

Der­zeit in Arbeit befin­den sich das Kapi­tel über die Ent­ste­hung einer Akti­en­ge­sell­schaft (durch Grün­dung oder Umwand­lung) sowie das Zen­tral­ka­pi­tel über direc­tors´ duties”.…

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VW-Gesetz reloaded

Das BMJ teilt mit, dass das VW-Gesetz nicht auf­ge­ho­ben, son­dern so weit wie mög­lich erhal­ten” blei­ben soll. Die Rege­lun­gen, die nicht Gegen­stand des Ver­fah­rens vor dem EuGH waren, sol­len nicht geän­dert wer­den. Das gilt ins­be­son­dere für § 4 Abs. 2 VW-Gesetz. Danach bedarf die Errich­tung oder Ver­le­gung von Pro­duk­ti­ons­stät­ten der Zustim­mung des Auf­sichts­rats. Der Auf­sichts­rat ent­schei­det mit der Mehr­heit von 2/3 sei­ner Mit­glie­der.” Damit kann die Arbeit­neh­mer­seite zwar eine Ver­le­gung blo­ckie­ren – auch eine Schlie­ßung?

Auf­ge­ho­ben wer­den sol­len die Beschrän­kung des Stimm­rechts (auf den fünf­ten Teil des Grund­ka­pi­tals) und die Ent­sen­dungs­rechte der öffent­li­chen Hand. Zu letz­te­ren erklärt das BMJ: Die Ent­sen­dungs­rechte der öffent­li­chen Hand wer­den dem­entspre­chend durch die

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EU: Richtlinie über Sitzverlegung gestoppt

Die Gene­ral­di­rek­tion Bin­nen­markt und Dienst­leis­tun­gen hat die Arbei­ten an die­sem Thema ein­ge­stellt, denn Kom­mis­sar McCreevy beschloss, dass kein Bedarf für ein Tätig­wer­den auf EU-Ebene in die­sem Bereich bestehe. 

Worum ging es? Um nicht weni­ger als die seit län­ge­rem vor­be­rei­tete 14. Gesell­schafts­rechts­richt­li­nie über die grenz­über­schrei­tende Ver­le­gung des Sat­zungs­sit­zes von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Eine im Dezem­ber vor­ge­legte offi­zi­elle Fol­gen­ab­schät­zung” kommt zu dem Ergeb­nis: erst mal abwarten. 

Since the prac­ti­cal effect of the exis­ting legis­la­tion on cross-bor­der mobi­lity (i.e. the cross-bor­der mer­ger direc­tive) is not yet known and that the issue of the trans­fer of the regis­tered office might be cla­ri­fied by the Court of Jus­tice in the near future, the assess­ment con­clu­des that it might be more appro­priate …

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Mitbestimmungspraxis in den (deutschen) SE

Über die Pra­xis der Mit­be­stim­mung der in Deutsch­land regis­trier­ten Euro­päi­schen Akti­en­ge­sell­schaf­ten (SE) berich­ten Köst­ler und Wer­ner in einem Bei­trag für Mit­be­stim­mung” (Maga­zin der Hans-Böckler-Stiftung). 

Danach ist zwi­schen zwei SE-Arten zu unter­schei­den. Auf der einen Seite die Vor­rats-SE (90), auf der ande­ren die ope­ra­tiv täti­gen nor­ma­len” SE (16). Von denen gibt es aber auch zwei Gestal­tun­gen: klei­nere fami­li­en­do­mi­nierte SE und Groß­un­ter­neh­men-SE. Das wirkt sich offen­bar auf die Lei­tungs­struk­tur bzw. Mit­be­stim­mungs­ver­ein­ba­run­gen aus. 

Acht der 16 nor­ma­len SEs, die ihren Sitz in Deutsch­land haben, nut­zen die SE-Grün­dung für einen Wech­sel ihres Lei­tungs­gre­mi­ums — hin zu einem ein­zi­gen Board mit geschäfts­füh­ren­den und nicht geschäfts­füh­ren­den Ver­wal­tungs­rä­ten. Diese Option bevor­zug­ten die Unter­neh­mens­lei­tun­gen von Con­rad SE, Donata …

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