EU: zwei Richtlinienvorschläge zum Gesellschaftsrecht

Das euro­päi­sche Gesell­schafts­recht gerät in Bewe­gung. Die EU-Kom­mis­sion hat zwei Vor­schläge für Richt­li­nien vor­ge­legt. Der eine Vor­schlag betrifft fünf Berei­che: Trans­pa­renz bei insti­tu­tio­nel­len Anle­gern und bei Ver­mö­gens­ver­wal­tern; Ent­schei­dung über die Vor­stands­ver­gü­tung durch die Aktio­näre auf Vor­schlag des Auf­sichts­rats; Über­wa­chung von Trans­ak­tio­nen mit nahe ste­hen­den Unter­neh­men und Per­so­nen durch die Aktio­näre; Trans­pa­renz bei Bera­tern für die Stimm­rechts­ver­tre­tung; Iden­ti­fi­zie­rung der Aktio­näre durch Finanzintermediäre. 

Der zweite Vor­schlag zielt auf ein­heit­li­che Regeln für eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung mit einem ein­zi­gen Gesell­schaf­ter. Diese wird Socie­tas Unius Per­so­nae (SUP) genannt. 

Wird damit das Umfeld für Gesell­schaf­ten opti­miert” (Pres­se­text)? Das bedarf genaue­rer Ana­lyse, also zunächst ein­mal alles lesen und zu ver­ste­hen suchen.…

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Expert Group on Company Law (EU) – Call for Application

Die EU-Kom­mis­sion (Gene­ral­di­rek­tion Bin­nen­markt) ruft zu Bewer­bun­gen für eine offi­zi­elle Exper­ten­gruppe auf, die ins­be­son­dere die Über­ar­bei­tung der Ver­schmel­zungs­richt­li­nie beglei­ten und fer­ner die Regu­lie­rung von Unter­neh­mens­grup­pen vor­be­rei­ten soll. Die Gruppe wird aus 10 – 14 Per­so­nen für 3 Jahre bestehen. Auf­ge­for­dert wer­den Per­so­nen mit aka­de­mi­scher und/​oder beruf­li­cher Erfah­rung im Gesell­schafts­recht, nütz­lich sind wei­tere Kennt­nisse im Insol­venz­recht oder der Rechts­ver­glei­chung. Bewer­bungs­schluss ist der 4. April. 

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Das europäische Gesellschaftsrecht und die Ketchupflasche

Erst kommt lange nichts, dann alles auf ein­mal. So wie man für die Ketch­u­pfla­sche kennt, könnte es mit dem EU-Gesell­schafts­recht kom­men. Im Dezem­ber 2012 wurde der Akti­ons­plan zur Moder­ni­sie­rung des euro­päi­schen Gesell­schafts­rechts und der Cor­po­rate Gover­nance” vor­ge­legt. Die Kom­mis­sion hat im ver­gan­ge­nen Jahr nur zwei Kon­sul­ta­tio­nen durch­ge­führt. Die eine betraf Ein­per­so­nen-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die andere die grenz­über­schrei­tende Sitz­ver­le­gung. Seit Juni 2013 sind auf der Inter­net­seite der EU-Kom­mis­sion (Abtei­lung Bin­nen­markt) keine neuen Nach­rich­ten für das Gesell­schafts­recht mehr vor­han­den. Einen Legis­la­tiv­akt gab es letzt­mals im Jahr 2010. Dass die EU nicht hyper­ak­tiv das Gesell­schafts­recht ummo­delt ist begrü­ßens­wert. Aber was braut sich da zusammen?

Auf dem Wege zur bal­di­gen Ver­öf­fent­li­chung ist ein Ent­wurf zur Ergän­zung der aus dem Jahr 2007 stam­men­den

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EuGH und das VW-Gesetz: eine Klarstellung

Hat der EuGH bestä­tigt, dass ein Mit­glieds­staat durch Spe­zi­al­ge­setz eine höhere qua­li­fi­zierte Mehr­heit für eine bestimmte Akti­en­ge­sell­schaft fest­set­zen kann als sie im all­ge­mei­nen Akti­en­recht vor­ge­se­hen ist? So wird in man­chen Kom­men­ta­ren die gest­rige Ent­schei­dung zum VW-Gesetz ver­stan­den. Aber da liegt schon der Feh­ler. Der EuGH hat nicht über § 4 Abs. 3 VW-Gesetz befun­den, son­dern dar­über, ob sein Urteil aus dem Jahr 2007 kor­rekt umge­setzt wurde. Diese Frage hat der Hof bejaht. Eine iso­lierte Ent­schei­dung über § 4 Abs. 3 VW-Gesetz ist und war nicht zu tref­fen. Die Gründe beto­nen, dass dar­über 2007 nicht befun­den wurde (Rn. 50: man­gels ent­ge­gen­ste­hen­der aus­drück­li­cher Hin­weise bedeu­tet dies aber nicht, dass er fest­ge­stellt hätte, dass § 4 Abs. 3 VW-Gesetz …

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Fit for growth“ – ohne die Europa-GmbH

Die EU-Kom­mis­sion beab­sich­tigt, den 2008 unter­brei­te­ten Vor­schlag über eine Ver­ord­nung zur euro­päi­schen Pri­vat­ge­sell­schaft (EPG/SPE) zurück­zu­zie­hen. Der Vor­schlag schei­terte im Mai 2011 im Rat, auch und wohl vor allem an der Hal­tung Deutsch­lands. Aller­dings kün­digt die Kom­mis­sion an, sie über­lege einen neuen Vor­schlag auf die­sem Gebiet zu prä­sen­tie­ren. Diese Infor­ma­tion ist dem Pro­gramm Fit for growth” zu ent­neh­men, genauer: dem Annex­pa­pier dazu (S. 9).…

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Kommt die SEUP?

Ange­nom­men, die Rechts­re­geln für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die nur einen Gesell­schaf­ter haben, wären in den 28 EU-Staa­ten fast gleich: Wür­den dann kleine und mitt­lere Unter­neh­men ver­stärkt in ande­ren Mit­glieds­staa­ten eine sol­che Gesell­schaft grün­den, um den dor­ti­gen Markt zu bedie­nen? Das will die Gene­ral­di­rek­tion für Bin­nen­markt der EU-Kom­mis­sion in einer Online-Kon­sul­ta­tion her­aus­fin­den, die noch bis Mitte Sep­tem­ber läuft. Zwar gibt es seit 1989 (kodi­fi­ziert 2009) schon eine Richt­li­nie über die Ein­per­so­nen-GmbH, aber diese behan­delt keine Kern­fra­gen wie unter ande­rem Ein­tra­gungs­pflich­ten, Gläu­bi­ger­schutz, Ver­le­gung des Sit­zes, Min­dest­ka­pi­tal­an­for­de­run­gen, Auf­lö­sung” (Kon­sul­ta­ti­ons­text). Das soll jetzt nach­ge­holt und evtl. auch auf die Ein­per­so­nen-Akti­en­ge­sell­schaft erstreckt werden. 

Die Initia­tive ent­spricht dem Kom­mis­si­ons-Akti­ons­plan 2012 für euro­päi­sches Gesell­schafts­recht. Sie geht zurück auf einen Exper­ten­vor­schlag zum euro­päi­schen Kon­zern­recht

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Limited vs. UG (haftungsbeschränkt)

Eine Zeit­lang war sie in Deutsch­land groß in Mode: die eng­li­sche Pri­vate Limi­ted Com­pany. Ver­läss­li­che Zah­len über den gegen­wär­ti­gen Bestand sind nicht zu bekom­men. Ein Anbie­ter spricht davon, mehr als 60 000 deut­sche Unter­neh­mer hät­ten sich für eine Ltd. ent­schie­den. Jeden­falls hat der deut­sche Gesetz­ge­ber im Jahr 2008 dage­gen­ge­hal­ten. Seine Erfin­dung, die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt)” hat eben­falls eine beein­dru­ckende Kar­riere hin­ge­legt. Mitt­ler­weile sind deut­lich über 70 000 UG (haf­tungs­be­schränkt) in den Han­dels­re­gis­tern ein­ge­tra­gen. Hat also gerade die MoMiG-Reform des GmbH-Rechts (§ 5a GmbHG) die Limi­ted hier­zu­lande zurückgedrängt? 

Das bestrei­tet eine Uni­ver­si­täts­stu­die aus Kopenhagen/​Oxford: Cor­po­rate Mobi­lity in the Euro­pean Union – A Flash in the Pan? An Empi­ri­cal Study on the Suc­cess of Law­ma­king and Regu­la­tory Com­pe­ti­tion”

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