BGH zur Geschäftsführerhaftung in der Insolvenzkrise

Seit Januar ist die GmbH über­schul­det, doch erst im Mai wird Insol­venz­an­trag gestellt. In der Zwi­schen­zeit sind von dem Bank­konto, das im Minus stand und steht, 30 000 Euro an Gesell­schafts­gläu­bi­ger gezahlt wor­den. Gleich­zei­tig sind 20 000 Euro von Schuld­nern der Gesell­schaft auf das Konto ein­ge­gan­gen. Haf­tet der Geschäfts­füh­rer und ggf. in wel­cher Höhe?

A) Er haf­tet nicht

B) Er haf­tet wegen der gezahl­ten 30 000 Euro

C) Er haf­tet wegen der emp­fan­ge­nen 20 000 Euro

D) Er haf­tet auf die Dif­fe­renz von 10 000 Euro.

Der BGH (II ZR 310/05 v. 26.3.2007) ent­schei­det: es ist Ant­wort C.

Zah­lun­gen mit Kre­dit­mit­teln aus einem debi­to­risch geführ­ten Bank­konto einer insol­venz­rei­fen GmbH oder …

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DAV-Handelsrechtsausschuss zum MoMiG

Der (wegen der Qua­li­tät sei­ner Stel­lung­nah­men) ein­fluss­rei­che Han­dels­rechts­aus­schuss des Deut­schen Anwalt­ver­eins hat sich zum RefE des ?xml:namespace pre­fix = o ns = urn:schemas-microsoft-com:office:office” />Gesetzes zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) geäu­ßert.

Der Aus­schuss begrüßt den Ent­wurf grund­sätz­lich und regt an, wei­tere The­men auf­zu­grei­fen: die Rechts­fol­gen einer ver­deck­ten Sach­ein­lage bei GmbH und AG und das Form­erfor­der­nis der Beur­kun­dung von Ver­ein­ba­run­gen zur Abtre­tung von Geschäfts­an­tei­len. Zu ers­te­rem plä­diert er i.E. für eine Dif­fe­renz­haf­tung, zu letz­te­rem regt er an, § 15 Abs. 4 GmbHG zu strei­chen. Sehr aus­führ­lich setzt sich die Stel­lung­nahme mit dem geplan­ten Gut­glau­bens­er­werb von GmbH-Geschäfts­an­tei­len auseinander. 

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GmbHG-Reform: Regierungsentwurf im April/​Mai 2007

Am kom­men­den Frei­tag erscheint die Janu­ar­aus­gabe von Status:Recht. Dort äußert sich Prof. Dr. Ulrich Sei­bert (BMJ) zum Stand des Ver­fah­rens einer GmbHG-Reform (MoMiG)”. Er zieht eine ins­ge­samt posi­tive Zwi­schen­bi­lanz der seit­he­ri­gen Reform­dis­kus­sion. Um nur zwei Punkte zu nen­nen: Für den Cash Pool wird die Ten­denz einer Rück­kehr zum bilan­zi­el­len Den­ken kon­sta­tiert; die Akzep­tanz der Grün­dungs­theo­rie für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sei eine kleine, aber unblu­tige Revo­lu­tion. Im April/​Mai 2007 wird vor­aus­sicht­lich ein Regie­rungs­ent­wurf vorliegen. 

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Wechsel im Aufsichtsrat: künftig eine Liste einreichen

Bis­lang hatte der Vor­stand einen Wech­sel der Auf­sichts­rats­mit­glie­der im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger bekannt zu machen und diese Bekannt­ma­chung zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen (§ 106 AktG a.F.). Das inter­es­sierte Publi­kum durfte sich dann aus die­sen Ein­zel­mel­dun­gen den aktu­el­len Auf­sichts­rat zusam­men­puz­zeln, was bei grö­ße­ren Räten oder häu­fi­gen Wech­seln kaum mög­lich war. 

Ab 1.1.2007 gilt gem. Art. 9 Nr. 8 EHUG eine andere Rege­lung. Der Vor­stand hat bei bei jeder Ände­rung in den Per­so­nen der Auf­sichts­rats­mit­glie­der unver­züg­lich eine Liste der Mit­glie­der des Auf­sichts­rats, aus wel­cher Name, Vor­name, aus­ge­üb­ter Beruf und Wohn­ort der Mit­glie­der ersicht­lich ist, zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen; das Gericht hat nach § 10 des Han­dels­ge­setz­buchs einen Hin­weis dar­auf bekannt zu machen, dass die Liste zum Han­dels­re­gis­ter ein­ge­reicht wor­den …

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Im Herbst des GmbH-Rechts: lasst hundert Blumen blühen …

Hier eine Zwi­schen­bi­lanz zu den bis­lang vor­ge­schla­ge­nen Brü­der­lein und Schwes­ter­lein” (K.Schmidt) für die GmbH (dazu RefE MoMiG; Notar­ent­wurf):

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Änderungen im Aktien- und GmbH-Recht durch das EHUG

Das EHUG ist ein Arti­kel­ge­setz. Die Arti­kel 9 und 10 brin­gen zahl­rei­che (klei­nere) Ände­run­gen des AktG und des GmbHG. 

Neu durch den Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges ein­ge­fügt wurde eine Ergän­zung des § 175 Abs. 2 AktG, der die Vor­be­rei­tung der Haupt­ver­samm­lung betrifft. Nach dem neuen Satz 4 brau­chen die Doku­mente (Jah­res­ab­schluss, Berichte) nicht in dem Geschäfts­raum der Gesell­schaft aus­ge­legt wer­den und es kann von Aktio­nä­ren auch keine Abschrift der Vor­la­gen ver­langt wer­den, wenn die Doku­mente auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft zugäng­lich sind”. — Wei­tere Ände­run­gen gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf betref­fen die §§ 67106 AktG. 

Eine Ergän­zung des § 12 GmbHG stellt klar, dass der elek­tro­ni­sche Bun­des­an­zei­ger gemeint ist, wenn der Gesell­schafts­ver­trag vom Bun­des­an­zei­ger” spricht. Dies ist …

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DJT: der Pulk

Die Grund­stim­mung in der wirt­schafts­recht­li­chen DJT-Abtei­lung (Thema: Gläu­bi­ger­schutz bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten) zum MoMiG war ins­ge­samt freund­lich. Die Bewah­rer sagen: noch ein­mal davon­ge­kom­men; die Neue­rer hof­fen: das ist erst der Anfang. So sind zunächst ein­mal fast alle zufrieden. 

Das Haupt­thema der anfäng­li­chen Grund­satz­dis­kus­sion war, ob man es bei einer (klei­nen) GmbH-Reform belas­sen oder ob man daneben/​stattdessen eine neue Rechts­form (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) ein­füh­ren soll. Die strikt insol­venz­recht­li­che Ein­ord­nung der Nach­ran­gig­keit von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, die Ver­schär­fun­gen für Bestat­tungs­fälle” etc. wur­den durch­weg posi­tiv auf­ge­nom­men. Zwie­späl­tig fiel das Echo auf den Ver­such aus, dem Cash-Pool-Pro­blem mit einer Beto­nung des Gesell­schafts­in­ter­es­ses bei­zu­kom­men. Ver­misst wurde eine Berei­ni­gung der Vor­schrif­ten und Rich­ter­rechts­re­geln über die Kapitalaufbringung. 

Abge­lehnt wur­den Vor­schläge einer Absen­kung des Min­dest­ka­pi­tals und zur Ein­füh­rung von Sol­venz­tests zur Aus­schüt­tungs­li­mi­tie­rung. Eben­falls abge­lehnt wur­den eine Locke­rung bzw. …

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