BGH zum Media-Saturn-Gesellschafterstreit

Mit­tei­lung der Pres­se­stelle des BGH
(Her­vor­he­bung unten von mir; die Urteils­gründe lie­gen meis­tens erst in eini­gen Wochen vor)

Bundesgerichtshof entscheidet über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der Media-Saturn Holding GmbH

Urteil vom 12. April 2016II ZR 275/14

Der Bun­des­ge­richts­hof hat heute die Klage einer Gesell­schaf­te­rin der Media-Saturn-Hol­ding abge­wie­sen und dabei über die Gren­zen der Pflicht eines Gesell­schaf­ters zur Zustim­mung zu Beschluss­an­trä­gen entschieden.

Bei der beklag­ten GmbH han­delt es sich um die Kon­zern­hol­ding­ge­sell­schaft der Media-Saturn-Gruppe. Die Media-Saturn-Märkte wer­den als Enkel­ge­sell­schaf­ten der Beklag­ten betrie­ben. Dabei wird regel­mä­ßig für jeden Markt eine eigene Gesell­schaft gegrün­det, die dann die erfor­der­li­chen Miet­ver­träge abschließt.

Die Klä­ge­rin ist an der Beklag­ten mit 21,62 %, die Streit­hel­fe­rin der Beklag­ten, ein Kon­zern­un­ter­neh­men der Metro

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Arbeitnehmerbegriff gesetzlich definiert – und der GmbH-Geschäftsführer ist … ?

Ob Fremd-Geschäfts­füh­rer einer GmbH (und Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer?) einer GmbH gene­rell als Arbeit­neh­mer” anzu­se­hen sind, steht im Streit. Noch über­wie­gend wird dies ver­neint. Der EuGH hat in zwei Ent­schei­dun­gen (2011 Danosa” und 2015 Bal­kaya”) für den Anwen­dungs­be­reich der Mut­ter­schutz- und Mas­sen­ent­las­sungs­richt­li­nie einen spe­zi­fi­schen uni­ons­recht­li­chen Arbeit­neh­mer­be­griff ent­wi­ckelt, der die ein­gangs genann­ten Geschäfts­füh­rer ein­be­zieht. Jetzt legt das Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit und Sozia­les einen Refe­ren­ten­ent­wurf vor, der in Art. 2 einen neuen § 611a BGB vor­sieht. Dort soll der Arbeit­neh­mer­be­griff gesetz­lich defi­niert wer­den. Nach die­sen Kri­te­rien dürfte der Fremd-Geschäfts­füh­rer, der Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter unter­liegt und in eine fremde Arbeits­or­ga­ni­sa­tion ein­ge­glie­dert ist”, durch­weg als Arbeit­neh­mer ein­zu­ord­nen sein. Neben dem EuGH ist also auch der natio­nale Gesetz­ge­ber …

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BGH: kein Vermerk über Testamentsvollstreckung in der Gesellschafterliste

Der BGH hat in einem heute ver­öf­fent­lich­ten Beschluss v. 24.2.2015 befun­den (II ZB 17/14): Das Regis­ter­ge­richt darf die Auf­nahme einer mit einem Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merk ver­se­he­nen Gesell­schafter­liste ableh­nen.” Die­ser Ver­merk gehöre nicht zu den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Anga­ben (s. § 401 GmbHG) und sei daher unzu­läs­sig. Der Grund­satz der Regis­ter­klar­heit gelte ent­spre­chend auch für die Gesell­schafter­liste”. Es liege im Inter­esse des Rechts­ver­kehrs, dass die abruf­ba­ren Infor­ma­tio­nen über­sicht­lich und geord­net sind, um Miss­ver­ständ­nisse zu vermeiden.”

Ganz strikt auf die gesetz­li­chen Pflicht­an­ga­ben will sich der Senat dann doch nicht beschrän­ken. Es müsse aber für die Zusatz­an­gabe ein erheb­li­ches prak­ti­sches Bedürf­nis” bestehen, das über ein all­ge­mei­nes Infor­ma­ti­ons­in­ter­esse hin­aus­geht. …

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BGH zur Auslandsbeurkundung betr. GmbH

Kurz notiert: BGH Beschluss vom 17. Dezem­ber 2013II ZB 6/13 zur Aus­lands­be­ur­kun­dung (Basel/​Schweiz) und Ein­rei­chung der Gesell­schafter­liste – die Leitsätze: 

1. Das Regis­ter­ge­richt darf eine zum Han­dels­re­gis­ter ein­ge­reichte Gesell­schafter­liste nicht schon des­halb zurück­wei­sen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/​Schweiz ein­ge­reicht wor­den ist. 

2. Eine nach dem GmbHG erfor­der­li­che Beur­kun­dung kann auch nach dem Inkraft­tre­ten des Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) durch einen aus­län­di­schen Notar vor­ge­nom­men wer­den, sofern die aus­län­di­sche Beur­kun­dung der deut­schen gleich­wer­tig ist (Fort­füh­rung von BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 II ZB 8/80, BGHZ 8076).…

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BGH: Geschäftsführer zur Korrektur der Gesellschafterliste befugt

Kurz notiert: Der BGH (II ZR 21/12, 17.12.2013) hat in einem soeben ver­öf­fent­lich­ten Urteil wich­tige Aus­sa­gen zur Hand­ha­bung einer (unrich­ti­gen) GmbH-Gesell­schafter­liste getrof­fen: Der Geschäfts­füh­rer ist zu einer Kor­rek­tur einer unrich­ti­gen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ein­ge­reich­ten Gesell­schafter­liste befugt. Der Geschäfts­füh­rer muss dem Betrof­fe­nen vor der Ein­rei­chung einer kor­ri­gier­ten Gesell­schafter­liste Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme geben. Wenn der Betrof­fene der Kor­rek­tur wider­spricht, ändert das nichts an der Berech­ti­gung des Geschäfts­füh­rers, bei Feh­lern für eine Berich­ti­gung der Gesell­schafter­liste zu sor­gen, solange nicht der Betrof­fene im Wege des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes erreicht, dass dem Geschäfts­füh­rer die Ein­rei­chung einer geän­der­ten Gesell­schafter­liste unter­sagt wird.” (Leit­sätze)…

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Gesellschafterstrukturen der GmbH

Auf­schluss­rei­che Zah­len zur GmbH prä­sen­tie­ren Bayer/​Hoffmann (Jena) im ers­ten Heft der GmbH-Rund­schau 2014. Die Autoren haben die AMA­DEUS-Daten­bank aus­ge­wer­tet und mit eige­nen Erhe­bun­gen ergänzt bzw. ver­gli­chen. Danach ergibt sich eine Bestä­ti­gung der Annahme, dass die GmbH per­so­na­lis­tisch” struk­tu­riert ist. 95% der gut eine Mil­lion GmbH haben 1 – 3 Gesell­schaf­ter. Der Anteil der Ein­per­so­nen-GmbH macht fast 60% aus. Davon gehö­ren Drei­vier­tel natür­li­chen Per­so­nen (die meist auch Geschäfts­füh­rer sind), im Übri­gen sind juris­ti­sche Per­so­nen die Allein­ge­sell­schaf­ter. Nur 0,39% der GmbH haben 11 Gesell­schaf­ter und mehr (in der Spitze 457 Gesellschafter). 

Etwas mehr als 60 000 Gesell­schaf­ten mbH wur­den von Anteils­eig­ner beherrscht, die einen Sitz im Aus­land haben (an der Spitze die Nie­der­lande, gefolgt …

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Die GmbH in der alten und neuen Wahlperiode

Die Bun­des­tags­wahl steht kurz bevor. Das Stich­wort GmbH” wird man beim Stö­bern in den Wahl­pro­gram­men der Par­teien zwar ver­geb­lich suchen, aber außer­halb des Poli­tik­be­triebs steht die GmbH selbst­ver­ständ­lich nicht. Die belieb­teste Rechts­form der Wirt­schaft darf sich grund­sätz­lich der Auf­merk­sam­keit der Poli­tik sicher sein. Was hat die GmbH in der bald zu Ende gehen­den Wahl­pe­ri­ode erfah­ren, und was steht zu erwar­ten? — Dazu mein Bei­trag in der GmbH-Rund­schau 18/2013, R273 (GmbHR im Blick­punkt).

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