- Die Satzung soll die aktienrechtliche Innenhaftung der Organmitglieder begrenzen können.
- Es sollte klargestellt werden, dass ein Vorstandsmitglied grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Ressortverantwortlichkeit eines anderen Vorstandsmitglieds vertrauen darf.
- Die Beweislastregel des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG sollte gestrichen werden. Der Anwendungsbereich der Beweislastregel sollte zumindest auf amtierende Organmitglieder begrenzt werden. Die Beweislastregel sollte zumindest um ein Recht des ausgeschiedenen Organmitglieds auf Unternehmensinformationen ergänzt werden.
- Die Dreijahresfrist des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG sollte ersatzlos entfallen.
- Es sollte die zehnjährige Verjährungsfrist der § 93 Abs. 6 AktG abgeschafft werden.
- Der Gesetzgeber sollte regeln, dass der Aufsichtsrat über die Möglichkeit verfügt, der
Kategorie: Haftung
Kölner Kommentar zum AktG: §§ 146 – 149 erläutert
In dieser Woche diskutiert der 70. Deutsche Juristentag u.a. über die Reform der Organhaftung? – Materielles Haftungsrecht und seine Durchsetzung in privaten und öffentlichen Unternehmen. Durchsetzung ist das Stichwort: Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach einem Beschluss der Hauptversammlung (§ 147 AktG) und die Klagemöglichkeit einer Aktionärsminderheit (§ 148 AktG) spielen dabei eine Rolle. Da trifft es sich gut, dass soeben eine umfängliche Erläuterung dieser Bestimmungen erschienen ist. Für den Kölner Kommentar zum AktG behandeln die Rechtsanwälte Prof. Dr. Jochen Vetter (München) und Dr. Oliver Rieckers (Düsseldorf) auf 562 Seiten die §§ 146 – 149 AktG.…
WeiterlesenZur Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes „haftungsbeschränkt“
Haftet der geschäftsführende Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) persönlich, wenn er bei Vertragsschluss zwar das Unternehmen als „E … UG” bezeichnet, den Zusatz „(haftungsbeschränkt)” aber weglässt? Diese Frage hat das Landgericht Düsseldorf verneint (Urt. v. 16.10.2013, 9 O 434/12). Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 5a GmbHG, der Rechtsformzusatz sei zwingend und das Publikum dürfe nicht getäuscht werden, dass es sich um eine Gesellschaft mit sehr geringem Gründungskapital handele. Daraus kann aber nach dem gut und ausführlich begründeten Urteil des LG Düsseldorf nicht gefolgert werden, dass stets eine Rechtsscheinhaftung bei Weglassen des Zusatzes eingreife.
Vielmehr bedarf es eines konkreten Vertrauens des Vertragspartners. Die persönliche Haftung greife …
WeiterlesenHaftung des Geschäftsführers für (zu) hohes Anwaltshonorar?
Honorarvereinbarungen von Unternehmen in der Krise mit Beratern sind in jüngster Zeit in die Kritik geraten. Der Insolvenzverwalter von Q‑Cells verklagt zwei ehemalige Vorstandsmitglieder der Gesellschaft (und deren anwaltliche Berater) im Zusammenhang mit der letztlich gescheiterten Sanierungsberatung. Auch bei der Praktiker-Insolvenz ist von sehr üppigen Beraterhonoraren die Rede. Insolvenzrechtlich steht die Anfechtung im Raum, gesellschaftsrechtlich die Haftung der Geschäftsleiter für die Vergabe dieser Dienstleistungen. Da passt es gut, dass der BGH sich vor kurzem zur Haftung des Geschäftsführers geäußert hat. Die Entscheidung vom II ZR 86/11 v. 18.6.2013 (DB 2013 S. 1959) betrifft eine mittlerweile insolvente GmbH & Co. KG aus Berlin. Deren Geschäftsführer hatte mit einer Anwaltskanzlei eine nachträgliche schriftliche Honorarvereinbarung …
WeiterlesenAufsichtsrat, Haftung und die „Unternehmenskontrolle durch juristische Gutachten“
Unerquicklich sind meist Anrufe von Journalisten, die wissen wollen: „Haftet er jetzt oder nicht?”. Die Antwort, „es kommt darauf an” ist gewiss nicht hilfreich. Aber die Haftung eines Aufsichtsrats ist eine komplexe Angelegenheit. Die maßgebende Norm ist § 116 AktG, wonach für „Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder” die Regeln für den Vorstand „sinngemäß” gelten. Der Aufsichtsrat leitet aber nicht wie der Vorstand die Gesellschaft (§ 76 AktG), sondern hat dessen Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 I AktG). Der Sorgfaltsmaßstab orientiert sich daher an dieser Überwachungsaufgabe. Bei unternehmerischen Entscheidungen gilt auch für den Aufsichtsrat die Business Judgment Rule (§ 93 I 2 AktG). Unterschiede zwischen obligatorischem und fakultativen (GmbH-)AR sind …
WeiterlesenWeitere Einschränkungen bei der Organhaftung auf dem Wege …
… aber nur im ehrenamtlichen Bereich. Die Haftung von Organmitgliedern einzuschränken liegt sonst gewiss nicht im Trend der Zeit. Anderes gilt für Vereine und Stiftungen. Hier haftet der Vorstand für einen Schaden intern nicht bei leicht fahrlässiger Verursachung. So hat es der Gesetzgeber im Jahre 2009 mit § 31a BGB angeordnet. Diese Privilegierung gegenüber dem allgemeinen Haftungsregime soll weiter ausgebaut werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG; dazu Hüttemann DB 2012, 2592) sieht vor, dass alle „Organmitglieder” (Beirat, Aufsichtsrat, Kuratorium) für leichte Fahrlässigkeit dem Verein bzw. der Stiftung gegenüber nicht haften. Außerdem sollen „besondere Vertreter” (§ 30 BGB) an der Haftungsprivilegierung teilhaben. Eine solche …
WeiterlesenSchon wieder: Haftungsfalle Ltd.
Der Fall ist typisch. In England wurde eine Solartechnik Ltd. gegründet, die in Niedersachsen tätig geworden ist. Im Mai 2010 wird sie aus dem englischen Register (Companies House in Cardiff) gelöscht (zu vermuten ist: wegen nicht eingereichter – englischsprachiger — Unterlagen der Rechnungslegung). Bis Dezember 2010 setzt sie ihre Geschäftstätigkeit fort. Damit wird die volle persönliche Haftung der Gesellschafter begründet. Das ist die Haftungsfalle, in der schon viele deutsche Limited-Gründer sich verfangen haben. Sie rechneten nicht mit der Konsequenz des englischen Rechtssystems, das mit Löschungen wegen nicht eingehaltener Pflichten schnell und hart reagiert. Mit dem Wegfall der Limited ist der weiter aktive unternehmerische Zusammenschluss nach deutschem Recht zu bestimmen. Es kommen je nach Art oder Umfang des Gewerbes in Betracht …
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