Regelungsvorschläge der Länderarbeitsgruppe Managerverantwortlichkeit“

Eine von der Jus­tiz­mi­nis­ter­kon­fe­renz der Län­der ein­ge­setzte Arbeits­gruppe Mana­ger­ver­ant­wort­lich­keit” (Bericht­erstat­ter: Bay­ern) hat einen bun­ten Strauß von Vor­schlä­gen ent­wi­ckelt. Ob diese teil­weise unaus­ge­go­re­nen Vor­stel­lun­gen zu einer Geset­zes­in­itia­tive des Bun­des­rats (Art. 76 Abs. 1 und 3 GG) füh­ren ist unge­wiss. Die Län­der­ar­beits­gruppe will: 

- Bonus­zah­lun­gen an Auf­sichts­rats­mit­glie­der verbieten 

- Rück­for­de­rung über­höh­ter Vor­stands­be­züge einführen 

- Offen­le­gung von Vor­stand­ge­häl­tern bei Spar­kas­sen (bun­des­recht­li­che Regelung) 

– Karenz­zeit von zwei Jah­ren für den Wech­sel vom Vor­stand in den Auf­sichts­rat bei bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men — Strei­chung der im Vors­tAG vor­ge­se­he­nen 25% Klausel. 

- Ver­rin­ge­rung der Zahl Auf­sichts­rats­man­date auf drei oder 5 

- Ver­bot der Stimm­rechts­aus­übung, wenn der Auf­sichts­rat über Maß­nah­men befin­det, aus denen sich Haf­tungs­an­sprü­che gegen das jewei­lige oder ande­res Mit­glied aus frü­he­rer Geschäfts­tä­tig­keit erge­ben können. 

- Anglei­chung …

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… das halte ich für absolut zwingend …

Die Bun­des­kanz­le­rin: Wir haben heute im Kabi­nett dar­über gespro­chen, dass es in Deutsch­land sehr wohl recht­li­che Grund­la­gen gibt, um Mana­ger und Auf­sichts­räte in die Haf­tung zu neh­men. Wir stel­len aller­dings fest, dass diese gesetz­li­chen Rege­lun­gen so gut wie nicht genutzt wer­den. Ich glaube, wir alle soll­ten dar­auf schauen, wie wir es dazu brin­gen kön­nen, dass sie bes­ser genutzt wer­den, oder wie wir Gesetze so ändern, dass sie genutzt wer­den. Auch das halte ich für abso­lut zwingend.” 

Die Vor­schläge: Ange­sichts der Ban­ken­krise erwägt die Union, die Bestim­mun­gen für die Haf­tung von Mana­gern zu ver­schär­fen. Ein ent­spre­chen­des Gesetz könne fest­le­gen, dass keine Abfin­dung und keine Ver­gü­tung bis zum Beginn des Ren­ten­al­ters mit 65 gezahlt wür­den, sagte der finanz­po­li­ti­sche Spre­cher …

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Der Feind in meinem Board“

Ein beden­kens­wer­ter Kom­men­tar von Döring in der Bör­sen­zei­tung v.2.8. pro­gnos­ti­ziert eine neue Eis­zeit”. Damit wird nicht etwa die herr­schende Kli­ma­hy­po­these bestrit­ten. Es geht nicht ums Wet­ter, son­dern (anläss­lich der Causa Sie­mens) um die Bezie­hun­gen in den Füh­rungs­eta­gen deut­scher Großunternehmen. 

Mana­ger, die in der Ver­gan­gen­heit ein gewis­ses Maß an Krea­ti­vi­tät an den Tag gelegt haben, wenn es darum ging, Gesetze und Vor­schrif­ten im Sinne der eige­nen Geschäfte (und Arbeits­plätze) aus­zu­le­gen, wer­den sich nach dem Fall Sie­mens zurück­hal­ten. Vor allem wird der Wunsch zuneh­men, sich gegen alles und jedes abzu­si­chern und Ver­ant­wor­tung von vorn­her­ein abzu­wäl­zen. Eine ver­trau­ens­volle Zusam­men­ar­beit im Vor­stand wird unter­gra­ben, wenn man als Vor­stands­mit­glied auf­grund des deut­schen Kol­le­gi­al­or­gan-Prin­zips auch für Ver­stöße außer­halb des …

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Geschäftsführer kalkuliert Auftrag falsch

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH kal­ku­liert einen Auf­trag falsch (16 Mio. statt 32 Mio.). Haf­tung gem. § 43 II GmbHG? Siehe dazu BGH Beschluss v. 18.2.2008, II ZR 62/07. Der Geschäfts­füh­rer muss (ent­spre­chend § 93 II 2 AktG) dar­le­gen und bewei­sen, dass der Preis nicht für ihn erkenn­bar zu nied­rig kal­ku­liert wor­den ist, also keine Pflicht­ver­let­zung vor­liegt. Dage­gen muss nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen die Gesell­schaft dar­le­gen und bewei­sen, dass ihr ein Scha­den ent­stan­den ist. Das sind die feh­len­den 16 Mio. (posi­ti­ves Inter­esse) nur auf den ers­ten Blick. Denn der Ver­trag wäre zum dop­pel­ten Preis wohl nicht geschlos­sen wor­den. Dann bleibt das nega­tive Inter­esse. Die GmbH kann ver­lan­gen, so gestellt zu wer­den, wie sie …

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Die Rückkehr des KapInHaG?

(Michael Beurs­kens, LL.M. (Uni­ver­sity of Chi­cago), LL.M. (Düs­sel­dorf))

Nach­dem das als Dis­kus­si­ons­ent­wurf im Jahr 2004 kurz auf­ge­tauchte Kapi­tal­markt­in­for­ma­ti­ons­haf­tungs­ge­setz nach enor­mem Pro­test aus Wis­sen­schaft und Indus­trie inner­halb kür­zes­ter Zeit wie­der in der Schub­lade ver­schwand, und auch trotz ent­spre­chen­der Dis­kus­sion im Koali­ti­ons­ver­trag keine ent­spre­chen­den Pläne fixiert wur­den, neh­men Aktio­närs­ver­bände die IKB-Krise zum Anlass für erneute For­de­run­gen nach einem der­ar­ti­gen Gesetz.

Ob dies wirk­lich sinn­voll ist, mag aber zu Recht bezwei­felt wer­den. Nicht ohne Grund hält die Recht­spre­chung an ihren stren­gen Beweis­an­for­de­run­gen fest, zuletzt in zwei BGH-Urtei­len vom 4. Juni 2007. Denn einer­seits droht den Mana­gern dabei eine exis­tenz­ver­nich­tende Außen­haf­tung (eine Ver­si­che­rung gegen eine Haf­tung für vor­sätz­li­che Falsch­in­for­ma­tio­nen ist unmög­lich, bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit ist der Risiko unüber­schau­bar …

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BGH: Existenzvernichtung“ bei GmbH ist Fall des § 826 BGB und begründet Innenhaftung

BGH Urteil vom 16. Juli 2007 — II ZR 3/04 – bis­her nur als Pres­se­mit­tei­lung:

1. An dem Erfor­der­nis einer als Exis­tenz­ver­nich­tungs­haf­tung” bezeich­ne­ten Haf­tung des Gesell­schaf­ters für miss­bräuch­li­che, zur Insol­venz der GmbH füh­rende oder diese ver­tie­fende kom­pen­sa­ti­ons­lose Ein­griffe in das der Zweck­bin­dung zur vor­ran­gi­gen Befrie­di­gung der Gesell­schafts­gläu­bi­ger die­nende Gesell­schafts­ver­mö­gen wird festgehalten. 

2. Der Senat gibt das bis­he­rige Kon­zept einer eigen­stän­di­gen Haf­tungs­fi­gur, die an den Miss­brauch der Rechts­form anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesell­schaf­ters gegen­über den Gesell­schafts­gläu­bi­gern aus­ge­stal­tet, aber mit einer Sub­si­dia­ri­täts­klau­sel im Ver­hält­nis zu den §§ 30, 31 BGB ver­se­hen ist, auf. Statt­des­sen knüpft er die Exis­tenz­ver­nich­tungs­haf­tung des Gesell­schaf­ters an die miss­bräuch­li­che Schä­di­gung des im Gläu­bi­ger­inter­esse zweck­ge­bun­de­nen Gesell­schafts­ver­mö­gens an und ord­net sie …

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