Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium hat den Refe­ren­ten­ent­wurf eines neu­ge­fass­ten Kap­MuG ver­öf­fent­licht. Der Anwen­dungs­be­reich des Kapi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­rens­ge­set­zes wird etwas aus­ge­wei­tet, die Ter­mi­no­lo­gie ver­än­dert („Mus­ter­ver­fah­rens­an­trag”, Fest­stel­lungs­ziele”), eine zeit­li­che Soll-Vor­gabe für das Pro­zess­ge­richt (drei Monate bis zur Ent­schei­dung über die Zuläs­sig­keit) ein­ge­führt, ein elek­tro­ni­sches Infor­ma­ti­ons­sys­tem” nimmt alle Schrift­sätze auf (die Über­sen­dung in Papier­form ent­fällt). Inter­es­sant und neu ist die beson­dere Ver­gleichs­re­ge­lung für das Mus­ter- und die Aus­gangs­ver­fah­ren (§§ 17 – 19 KapMuG‑E). S. auch diese Über­sicht.

Das BMJ stellt in der Begrün­dung in Aus­sicht, bei Bewäh­rung des neu­ge­fass­ten Kap­MuG (das alte läuft zum 31.10.2012 aus) könne die Ein­füh­rung eines all­ge­mei­nen Mus­ter­ver­fah­rens” in Betracht kommen. …

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Börsenlistung chinesischer Unternehmen: Frankfurt oder New York?

Heri­bert Hirte macht im Han­dels­blatt-Rechts­board auf Begrün­dun­gen auf­merk­sam, warum chi­ne­si­sche Unter­neh­men offen­bar ver­stärkt die Notiz an der Deut­schen Börse anstre­ben:

Ein wei­te­rer genann­ter Aspekt lässt aller­dings den Juris­ten auf­hor­chen: Genannt wird näm­lich auch das verlässliche(re) regu­la­to­ri­sche Umfeld der Deut­schen Börse. Bei Lichte bese­hen könnte dies (auch) hei­ßen, dass das kodi­fi­zierte kon­ti­nen­tal­eu­ro­päi­sche Zivil­recht als ver­läss­li­cher emp­fun­den wird als das stär­ker auf eine Suche nach Ein­zel­fall­ge­rech­tig­keit aus­ge­rich­tete com­mon law. Sicher, regu­la­to­ri­sche Ver­läss­lich­keit” ist nicht allein eine Frage des Rechts­sys­tems, zumal Kapi­tal­markt­recht ohne­hin recht stark kodi­fi­ziert ist, auch in Eng­land und den USA. Aber die Aus­sage macht doch zumin­dest nach­denk­lich, weil sie der Dis­kus­sion um den Wett­be­werb der Rechts­ord­nun­gen” eine neue Facette hin­zu­fü­gen könnte. Wer die …

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Keine HV-Mitteilungen in Börsenpflichtblättern

Bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten müs­sen seit dem 1. Januar 2011 die Mit­tei­lun­gen nach § 30b Abs. 1 und 2 WpHG nicht mehr zusätz­lich in einem Bör­sen­pflicht­blatt” ver­öf­fent­li­chen. Diese Pflicht sollte schon 2008 aus­lau­fen, aber der Gesetz­ge­ber hat auf Inter­ven­tion der Print­me­dien im Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 (also an gut ver­steck­ter Stelle) die Rege­lung in § 46 IV WpHG auf das Jah­res­ende 2010 ver­län­gert. — Es kommt nicht oft vor, dass eine Nega­tiv­mel­dung der Notiz wert ist, aber die­ses Mal muss es sein: In kei­nem Gesetz, das 2010 im BGBl. ver­öf­fent­licht wurde, ist die Bör­sen­pflicht­blät­ter-Klau­sel aber­mals ver­län­gert wor­den. Damit bleibt es bei der in Satz 1 getrof­fe­nen Aussage.…

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Gesetzentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“

Seit Anfang Mai zir­ku­liert ein Dis­kus­si­ons­ent­wurf aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium: Gesetz zur Stär­kung des Anle­ger­schut­zes und Ver­bes­se­rung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Kapi­tal­markts”. Neben dem Ver­bot unge­deck­ter Leer­ver­käufe in Aktien 30h WpHG‑E) ist ein Kern­punkt des Ent­wurfs die Auf­stel­lung von Mit­tei­lungs­pflich­ten beim Hal­ten sons­ti­ger Finanz­in­stru­mente und Instru­mente 25a WpHG‑E). Damit soll das
Anschlei­chen” an Unter­neh­men ver­hin­dert werden. 

Ein Arbeits­pa­pier von Dirk Zetz­sche (Insti­tut für Unter­neh­mens­recht Düs­sel­dorf) mit dem Titel Against Man­da­tory Eco­no­mic-Only Dis­clo­sure of Major Share­hol­dings in Europe — Twenty Argu­ments Against the CESR Pro­posal” stellt den (dem BMF-Gesetz­ent­wurf zugrun­de­lie­gen­den) Vor­schlag des Com­mit­tee of Euro­pean Secu­ri­ties Regu­la­tors (CESR) vor und äußert sich kri­tisch zu die­sem wei­te­ren Aus­bau der Offen­le­gungs­pflich­ten. Ein wei­te­rer …

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BDI fordert Gesetzesänderungen im Kapitalmarktrecht

Die Bun­des­mi­nis­ter für Finan­zen, Wirt­schaft und Jus­tiz haben Post vom Bun­des­ver­band der Deut­schen Indus­trie bekom­men. Der BDI hat ein Eck­punk­te­pa­pier für mehr Trans­pa­renz am Kapi­tal­markt” mit drei Kern­for­de­run­gen präsentiert: 

  • Ergän­zung der Mel­de­pflich­ten, um das Anschlei­chen” an Ziel­ge­sell­schaf­ten zu erschweren, 
  • Regu­lie­rung von Leer­ver­käu­fen: Ein­füh­rung eines Dau­er­ver­bots von nack­ten Leer­ver­käu­fen sowie Ein­füh­rung einer Mel­de­pflicht für gedeckte Leerverkäufe, 
  • Ein­füh­rung einer Offen­le­gungs­pflicht im Fall der Abstim­mung mit gelie­he­nen” Aktien (Empty Voting).
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Wolfsrudel und die Transparenzregeln für Aktionäre

Kann man öko­no­mi­sche Anreize zur Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten über die Anteils­trans­pa­renz set­zen, so dass eine Durch­set­zung durch die Finanz­markt­auf­sicht ent­behr­lich wird? Damit befasst sich ein Arbeits­pa­pier des Düs­sel­dor­fer Insti­tuts für Unter­neh­mens­rechts, ver­fasst von des­sen Geschäfts­füh­rer (Dr. Dirk Zetz­sche, LL.M Toronto): Chal­len­ging Wolf Packs: Thoughts on the Effi­ci­ent Enfor­ce­ment of Share­hol­der Trans­pa­rency Rules”. Das Arbeits­pa­pier berei­tet sei­nen Vor­trag im Law & Finance Semi­nar der Faculty of Law und der Said Busi­ness School der Oxford Uni­ver­sity vor. Der Ver­fas­ser sagt: Anre­gun­gen und Kom­men­tare sind will­kom­men und wer­den grds. durch Erwäh­nung in der ers­ten Fuß­note honoriert.” 

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