Die Publizitätswirkungen des Handelsregisters (§§ 11, 15 HGB) nach dem EHUG

Aus mei­nem Bei­trag in der Fest­schrift für Ulrich Eisen­hardt zum 70. Geburtstag: 

Das (im Wesent­li­chen) am 1.1.2007 in Kraft getre­tene Gesetz über das elek­tro­ni­sche Han­dels­re­gis­ter und Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Unter­neh­mens­re­gis­ter (EHUG) hat die Rege­lun­gen des § 15 HGB bis auf eine Detail­än­de­rung im vier­ten Absatz (unten II 3) nicht berührt. Es besteht den­noch Anlass zur Prü­fung, wie sich diese wich­ti­gen Vor­schrif­ten in der digi­ta­len Regis­ter­welt wir­ken und inwie­weit ihre Inter­pre­ta­tion der neuen Umge­bung anzu­pas­sen ist. Außer­dem hat das EHUG einen neuen § 11 HGB gebracht, der posi­tive Publi­zi­täts­wir­kun­gen an Über­set­zun­gen von Ein­tra­gun­gen und Ein­rei­chun­gen knüpft (unten IV). 

Die Grund­these die­ses Bei­trags ist, dass bei elek­tro­ni­schen Regis­tern die Ein­tra­gung der wesent­li­che …

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Beschränkung der Rede- und Fragezeit in der Hauptversammlung

Die zeit­li­che Beschrän­kung des Aus­kunfts­rechts des Aktio­närs (§ 131 AktG) ist eine heikle Sache, denn es droht die Anfech­tung wegen Ver­let­zung des Geset­zes (§ 243 Abs. 1 AktG). Ande­rer­seits muss die Haupt­ver­samm­lung in einem für die Teil­neh­mer ange­mes­se­nen zeit­li­chen Rah­men statt­fin­den (sonst ist an die fak­ti­sche Behin­de­rung der Teil­nahme und der Stimm­rechts­wahr­neh­mung zu den­ken – auch Anfech­tungs­gründe!). Die­ses Dilemma kann durch die Sat­zung zu regeln ver­sucht wer­den, seit Novem­ber 2005 gibt es den § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG: Die Sat­zung oder die Geschäfts­ord­nung gemäß § 129 kann den Ver­samm­lungs­lei­ter ermäch­ti­gen, das Frage- und Rede­recht des Aktio­närs zeit­lich ange­mes­sen zu beschränken”. 

Schon 2006 haben etli­che Gesell­schaf­ten ent­spre­chende Sat­zungs­än­de­run­gen durch­ge­führt und in der gegen­wär­ti­gen HV-Sai­son sind zahl­rei­che Nach­züg­ler noch …

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Aktionärsrechterichtlinie vom EP angenommen

Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat heute in einer Lesung die Aktio­närs­rechte-RL ange­nom­men. Nun ist zum Abschluss des euro­päi­schen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens noch die Ver­ab­schie­dung durch den Rat erforderlich. 

Im neuen Erwä­gungs­grund 7a wird die Kom­mis­sion auf­ge­for­dert, in einer Emp­feh­lung den Zugang der Anle­ger zu effek­ti­ven Abstim­mungs­diens­ten” und die Aus­übung der Stimm­rechte nach Anwei­sung zu the­ma­ti­sie­ren. Im Kon­text der Inter­me­diäre und der Abstim­mungs­an­wei­sun­gen sollte die Kom­mis­sion auch die beson­dere Lage von Ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten prü­fen, die regel­mä­ßig im Bereich der Ver­wal­tung von Orga­nis­men für gemein­same Anla­gen tätig sind.” Was ist mit die­ser ver­schwur­bel­ten For­mu­lie­rung wohl gemeint? Viel­leicht auch das Guru-Pro­blem, das Schneider/​Anzinger jüngst in NZG 2007, 88 (Insti­tu­tio­nelle Stimm­rechts­be­ra­tung und Stimm­rechts­ver­tre­tung — A quiet guru´s enor­mous clout”) behan­delt haben? 

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Schlussantrag des Generalanwalts: VW-Gesetz europarechtswidrig

Nach allem schlage ich dem Gerichts­hof vor, (1) fest­zu­stel­len, dass die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land dadurch gegen ihre Ver­pflich­tun­gen aus Art. 56 EG Abs. 1 ver­sto­ßen hat, dass sie § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 3 des Geset­zes über die Über­füh­rung der Anteils­rechte an der Volks­wa­gen­werk GmbH in pri­vate Hand vom 21. Juli 1960 bei­be­hal­ten hat; (2) der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land die Kos­ten des Ver­fah­rens aufzuerlegen.” 

So Nr. 107 des Schluss­an­trags des Gene­ral­an­walts Ruiz-Jar­abo Colo­mer in der heu­ti­gen Ver­hand­lung vor der Gro­ßen Kam­mer des Euro­päi­schen Gerichtshofs. 

Zur Ent­sen­dung von je zwei Auf­sichts­rats­mit­glie­dern durch den Bund und durch Nie­der­sach­sen (Nr. 7273): 

Die­ses aus­schließ­li­che Vor­recht des Bun­des und des Lan­des ist nicht nur …

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BMF: Neues Recht für Investment-Aktiengesellschaften vorgeschlagen

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat in der vori­gen Woche den Dis­kus­si­ons­ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Invest­ment­ge­set­zes vor­legt. Vor­ge­schla­gen wird lt. Begrün­dung (II 1). u.a. die Über­ar­bei­tung der Organ­struk­tur der Invest­ment­ak­ti­en­ge­sell­schaft und eine Klar­stel­lung von Abgren­zungs­fra­gen zum Akti­en­recht, die eine fle­xi­ble Nut­zung die­ses Anla­ge­ve­hi­kels in der Ver­gan­gen­heit erschwert hat­ten”. Das trifft den Inhalt der Rege­lun­gen des Ent­wurfs nicht ganz, die Vor­schläge gehen wesent­lich weiter: 

Akti­en­recht­li­che Sat­zungs­frei­heit

Für die Invest­ment­ak­ti­en­ge­sell­schaft bedeu­tet die akti­en­recht­li­che for­male Sat­zungs­strenge eine starke Ein­schrän­kung ihrer invest­ment­spe­zi­fi­schen Akti­vi­tä­ten und ihrer Orga­ni­sa­tion. Um eine Los­lö­sung von der akti­en­recht­li­chen Sat­zungs­strenge zu errei­chen, wird § 23 Abs. 5 des Akti­en­ge­set­zes für die Invest­ment­ak­ti­en­ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen. Die Sat­zung der Invest­ment­ak­ti­en­ge­sell­schaft kann somit von den zwin­gen­den Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes abwei­chen.” (Begrün­dung zu …

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Ad-Hoc-Meldungen: hält 6fach genäht besser?

Dop­pelt genäht hält bes­ser, sagt der Volks­mund. Für Ad-Hoc-Mel­dun­gen gilt das nicht. Sie sind (nach Inkraft­tre­ten des TUG am 20.1.) ins­ge­samt sechs­mal abzu­set­zen. Mit Insi­der­infor­ma­tio­nen iSv § 15 WpHG zu bedie­nen sind:
(1) ein Bün­del von Medien gem. § 3a WpAIV
(2) ein elek­tro­ni­sches Infor­ma­ti­ons­ver­brei­tungs­sys­tem gem. § 5 Satz 1 Nr. 1 WpAIV,
(3) die Inter­net­seite des Emit­ten­ten gem. § 5 Satz 1 Nr. 2 WpAIV,
(4) die Börse gem. § 15 IV 1 Nr. 1, 2 WpHG,
(5) die Bafin gem. § 15 IV 1 Nr. 3 WpHG
(6) das Unter­neh­mens­re­gis­ter gem. § 151 Halbs. 2 WpHG n.F.

Zwi­schen der …

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