Hauptversammlung um Mitternacht

Die tur­bu­lente Haupt­ver­samm­lung der Volks­wa­gen AG, die vor­ges­tern am spä­ten Abend noch zu Ende ging, hat die Frage auf­ge­wor­fen: Was gälte wohl um Mit­ter­nacht? Muss dann abge­bro­chen wer­den oder kann man am Fol­ge­tag wei­ter­ma­chen? Das Akti­en­ge­setz gibt dar­auf keine Ant­wort. Es legt fest, dass die Ein­be­ru­fung die Zeit der Haupt­ver­samm­lung” zu ent­hal­ten hat 121 III 1 AktG). Damit ist der Beginn der HV gemeint (Tag, Uhr­zeit), nicht der Zeit­raum. Die Mög­lich­keit der Fort­set­zung am nächs­ten Tag wird also durch die For­mu­lie­rung des Geset­zes nicht aus­ge­schlos­sen. Nach dem Sinn und Zweck ist aller­dings anzu­neh­men, dass nicht eine belie­bige Fort­set­zung der ein­mal begon­ne­nen HV zuläs­sig ist. Die Aktio­näre rich­ten sich auf einen zeit­li­chen Rah­men ein, der grund­sätz­lich …

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Ein Frage-Antwort-Spiel zu den VW-Vorstandsvergütungen

Eine Kleine Anfrage im Deut­schen Bun­des­tag zu den Ver­gü­tun­gen von Vor­stän­den bei der VW-AG und die Ant­wor­ten der Bun­des­re­gie­rung (BT-Druck­sa­che 18/8746). Zum Teil kluge Fra­gen, zum Teil aber auch nicht („Wen­det die Bun­des­re­gie­rung die Gesetz­ge­bung zur Ange­mes­sen­heit von Vor­stands­ver­gü­tun­gen an …?”). Im Hin­blick auf die erfragte Ver­schär­fung des bis­he­ri­gen Geset­zes zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung” ver­weist die Bun­des­re­gie­rung auf die andau­ern­den Ver­hand­lun­gen über die wei­ter­ge­führte Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie, die eine Stär­kung des Ver­gü­tungs­vo­tums der Haupt­ver­samm­lung brin­gen könnte.…

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Aktionärsverpflegung, Verpflegungsaktionäre und Aktienrecht“

In der Akti­en­ge­sell­schaft” (Nr. 10/2016) behan­deln Bayer/​Hoffmann einen ganz wich­ti­gen Gegen­stand:

  • Die kuli­na­ri­sche Hauptversammlung 
  • Kos­ten­lose Haupt­ver­samm­lungs­ver­pfle­gung als ver­bo­tene Einlagenrückgewähr? 
  • Ver­pfle­gungs­män­gel und Beschlussanfechtung 
  • Ver­pfle­gungs­ak­tio­näre und Subtraktionsverfahren
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Wie geht es eigentlich der Aktionärsrechte-Richtlinie?

Die schnelle Ant­wort lau­tet: sehr gut, sie ist seit 2007 in Kraft und 2009 mit dem ARUG umge­setzt wor­den. Doch die Frage zielt heute auf die Erwei­te­rung die­ser Richt­li­nie im Hin­blick auf die För­de­rung der lang­fris­ti­gen Ein­be­zie­hung der Aktio­näre” — so der Titel des Vor­schlags der EU-Kom­mis­sion vom April 2014. Das ist schon über zwei Jahre her. Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat in der 1. Lesung im Juli 2015 erheb­li­che Ände­rungs­vor­stel­lun­gen geäu­ßert; vor allem hat das EP einen neuen Arti­kel ein­ge­baut über Offen­le­gungs­pflich­ten der Unter­neh­men zum Ergeb­nis vor Steu­ern auf­ge­schlüs­selt nach Mit­glied­staa­ten (sog. Coun­try-by-Coun­try Repor­ting, CBCR). Das hat mit den Aktio­närs­rech­ten nichts zu tun, inso­fern ist diese Richt­li­nie ersicht­lich die fal­sche Adresse. Aber poli­tisch …

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Die Hauptversammlung ist in einer Sinnkrise“

Aus einem Inter­view mit Prof. Dr. Ulrich Sei­bert (BMJV); das Gespräch führte Marc Tüng­ler, DSW e.V. Erst­ver­öf­fent­li­chung BOARD 2/2016; wei­tere Ver­öf­fent­li­chung Going­Pu­blic.

BOARD: Die Haupt­ver­samm­lun­gen wer­den oft­mals von der Ver­wal­tung als zu lang, träge und läs­tig emp­fun­den? Warum ist das Ihrer Ansicht nach so? 

Sei­bert: Das sind tra­di­tio­nelle Ein­schlei­fun­gen. Man hat über Jahr­zehnte Angst­re­flexe auf­ge­baut vor den Anfech­tungs­kla­gen wegen for­ma­ler Feh­ler und man­geln­der Beant­wor­tung von Fra­gen. Das Akti­en­recht hat sich aber geän­dert. Der Gesetz­ge­ber hat deut­lich gemacht, dass eine nor­male Haupt­ver­samm­lung nicht län­ger als 2 – 4 Stun­den dau­ern sollte, das Geschäfts­mo­dell erpres­se­ri­scher Klä­ger funk­tio­niert seit UMAG und ARUG nicht mehr. Die Anfech­tungs­kla­gen gegen HV-Beschlüsse mit Regis­ter­sperre sind um bis zu 90

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BGH zum Media-Saturn-Gesellschafterstreit

Mit­tei­lung der Pres­se­stelle des BGH
(Her­vor­he­bung unten von mir; die Urteils­gründe lie­gen meis­tens erst in eini­gen Wochen vor)

Bundesgerichtshof entscheidet über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der Media-Saturn Holding GmbH

Urteil vom 12. April 2016II ZR 275/14

Der Bun­des­ge­richts­hof hat heute die Klage einer Gesell­schaf­te­rin der Media-Saturn-Hol­ding abge­wie­sen und dabei über die Gren­zen der Pflicht eines Gesell­schaf­ters zur Zustim­mung zu Beschluss­an­trä­gen entschieden.

Bei der beklag­ten GmbH han­delt es sich um die Kon­zern­hol­ding­ge­sell­schaft der Media-Saturn-Gruppe. Die Media-Saturn-Märkte wer­den als Enkel­ge­sell­schaf­ten der Beklag­ten betrie­ben. Dabei wird regel­mä­ßig für jeden Markt eine eigene Gesell­schaft gegrün­det, die dann die erfor­der­li­chen Miet­ver­träge abschließt.

Die Klä­ge­rin ist an der Beklag­ten mit 21,62 %, die Streit­hel­fe­rin der Beklag­ten, ein Kon­zern­un­ter­neh­men der Metro

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Zwischenbilanz: Gesellschaftsrecht in der 18. Legislaturperiode

Die zweite Halb­zeit läuft, was ist gesche­hen und was kommt noch? Dazu Prof. Dr. Ulrich Sei­bert (BMJV) in der Son­der­aus­gabe HV-Recht des HV-Maga­zins 2016

Zum Aus­blick: Es bleibt noch eini­ges auf der Agenda. So müs­sen wir mit der 4. EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie, die am 25. Juni 2015 in Kraft getre­ten ist, eine Rege­lung zur Mel­dung der Bene­fi­cial Owners (wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer) aller Han­dels­ge­sell­schaf­ten und sons­ti­ger juris­ti­scher Per­so­nen in einem Bene­fi­cial-Owners­hip-Regis­ter vor­le­gen. Es geht dabei nicht nur um wesent­li­che Anteils­eig­ner, son­dern auch um deren even­tu­elle Hin­ter­män­ner. Das könnte ein büro­kra­ti­sches Mons­ter wer­den – das wer­den wir vermeiden! 

Fer­ner haben wir die SUP-Richt­li­nie und — für die Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor allem von Inter­esse — die Ände­rung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie zu erwar­ten. …

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