Gerichtliche Bestellung eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat

Aus aktu­el­lem Anlass (VW!) wird dis­ku­tiert, ob ein Vor­stand­mit­glied einer bör­sen­no­tier­ten AG auch vor Ablauf von zwei Jah­ren (§ 101 II 1 Nr. 4 Halbs. 1 AktG) vom Gericht in den Auf­sichts­rat bestellt wer­den kann (§ 104 AktG). Für die Wahl” durch die Haupt­ver­samm­lung ist das mög­lich, wenn 25% der Aktio­näre einen ent­spre­chen­den Vor­schlag machen (§ 101 II 1 Nr. 4 Halbs. 2 AktG). Diese Über­win­dung des Bestel­lungs­hin­der­nis­ses gilt auch für die gericht­li­che Bestel­lung (MünchKommAktG/​Haber­sack, 4. Aufl. 2014, § 100 Rn. 39). Das Gericht soll den Antrag berück­sich­ti­gen, wenn er von 25% der Aktio­näre gestellt wurde (was in dem aktu­el­len Fall gut mög­lich ist); …

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Die Kuh kommt vom Eis: Delisting

Die Frak­tio­nen der Koali­ti­ons­par­teien haben sich ges­tern auf eine modi­fi­zierte Delis­ting-Rege­lung ver­stän­digt (frü­he­rer Ent­wurf hier), nach­dem in der Anhö­rung am 7.9.2015 einige Kri­tik zu hören war. Vor allem das — pla­ka­tiv so genannte — toxi­sche Über­nah­me­an­ge­bot” (Tüng­ler, DSW) ist ihr zum Opfer gefal­len. Ein vor­her­ge­hen­des Über­nah­me­an­ge­bot wird die Pflicht zur Abfin­dung nicht ent­fal­len las­sen. Neu ist, dass sich das Abfin­dungs­an­ge­bot an dem durch­schnitt­li­chen Bör­sen­kurs der letz­ten sechs Monate zu ori­en­tie­ren hat. Bei Markt­ma­ni­pu­la­tio­nen und Falsch­mel­dun­gen soll es jedoch auf den Ertrags­wert ankom­men. Eine Zustän­dig­keit der Haupt­ver­samm­lung für die Delis­ting-Ent­schei­dung wird es nicht geben. 

Die Ände­rung wird im Rah­men des der Umset­zung der Trans­pa­renz­richt­li­nie-Ände­rungs­richt­li­nie in das Bör­sen­ge­setz ein­ge­fügt. Dar­über wird am 30

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50 Jahre Aktiengesetz 1965 — Themenheft

Heute vor 50 Jah­ren wurde das Akti­en­ge­setz im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det. Das Heft 17/2015 der vor­züg­li­chen Fach­zeit­schrift Die Akti­en­ge­sell­schaft” ent­hält Bei­träge von Sei­bert, Ass­mann, Haber­sack, Schnei­der und Emme­rich zu dem Thema 50 Jahre AktG. Die gro­ßen Linien und mög­li­che Ent­wick­lun­gen („Was brin­gen die nächs­ten 25 Jahre?”) skiz­ziert der Auf­satz von Prof. Dr. Ulrich Sei­bert (hier): Ent­wick­lung von Kapi­tal­markt und Cor­po­rate Gover­nance aus der Sicht der Gesetzgebung. 

Und ein wei­te­res The­men­heft dazu erscheint im Novem­ber: das ZGR Son­der­heft 19 (mit den Bei­trä­gen des Bon­ner Sym­po­si­ons März 2015).…

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Delisting: neuer Entwurf

Ein Ent­wurf für eine Rege­lung des Delis­ting sieht eine Rege­lung im Bör­sen­ge­setz vor. Danach ist ein Wider­ruf nur zuläs­sig, wenn ein Erwerbs­an­ge­bot ent­spre­chend § 31 WpÜG gemacht wird (oder ein hal­bes Jahr zuvor ein sol­ches unter­brei­tet wurde). Ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung ist ” vor dem Hin­ter­grund der nun­mehr vor­ge­se­he­nen umfas­sen­den kapi­tal­markt­recht­li­chen Schutz­be­stim­mun­gen nicht gebo­ten” (Begrün­dung).

Die Geset­zes­in­itia­tive geht von den Koali­ti­ons­par­teien aus. Der Vor­schlag soll am 7.9.2015 im Rah­men einer öffent­li­chen Anhö­rung im Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges erör­tert wer­den. Offen­bar ist jetzt geplant, die Ände­rung des Bör­sen­ge­set­zes in die Umset­zung der Trans­pa­renz­richt­li­nie-Ände­rungs­richt­li­nie einzubauen.…

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Wie geht es eigentlich …

… der Akti­en­rechts­no­velle und der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie? Diese belieb­ten Fra­gen (hier und da) konn­ten bei einer Ver­an­stal­tung des Düs­sel­dor­fer Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht über Aktu­elle Gesetz­ge­bung im Gesell­schafts­recht” etwas beant­wor­tet werden. 

Der vor fast fünf Jah­ren gestar­te­ten Akti­en­rechts­no­velle geht es eher nicht gut. Sie wird wie­der als Trä­ger­ob­jekt für rechts­po­li­ti­sche Wün­sche genutzt. In der ver­gan­ge­nen Wahl­pe­ri­ode war es die bin­dende HV-Ent­schei­dung zur Vor­stands­ver­gü­tung (geschei­tert), in die­ser Peri­ode ist es die Rege­lung des Delis­ting. Vor zwei Mona­ten hieß es am Rande einer Anhö­rung im Rechts­aus­schuss, mit die­sem Gegen­stand (dazu Koch/​Harnos NZG 2015, 729) wolle man die Novelle nicht befrach­ten. Nun also doch, denn die Rechts­po­li­ti­ker seien dahin­ter her — oder doch wie­der nicht? Eine Bera­tung im Rechts­aus­schuss ist …

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Corporate Governance 2.0.

Eine bedeut­same Ver­än­de­rung spricht der BMJV-Staats­se­kre­tär bei sei­ner Rede auf der Cor­po­rate-Gover­nance-Kon­fe­renz in Ber­lin an: 

Was wird nun in den nächs­ten 25 Jah­ren kom­men? … Inter­es­sant sind die Über­le­gun­gen der EU-Kom­mis­sion zur Aus­wei­tung des Cor­po­rate Gover­nance Gedan­kens von den klas­si­schen Gesell­schafts­or­ga­nen also Board und Haupt­ver­samm­lung auf die Finanz­in­ter­me­diäre, Finanz­dienst­leis­ter und sons­ti­gen Hilfs­or­gane des Kapi­tal­markts, wie z. B. Asset­ma­na­ger, Proxy-Advi­sors usw. 

Das trifft einen sehr wich­ti­gen Punkt, denn wir sehen doch heute, dass die Haupt­ver­samm­lung, so wie der Gesetz­ge­ber des Akti­en­ge­set­zes 37 und 65 sie sich noch vor­ge­stellt hatte, nicht mehr exis­tiert. In der Haupt­ver­samm­lung sit­zen kaum noch Pri­vat­ak­tio­näre, die sich auf­recht und wacker zum Poli­zis­ten im Inter­esse ihrer Mit­ak­tio­näre machen und in der Ver­samm­lung oder am Buf­fet …

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Warum kein 5er-Aufsichtsrat?

Warum kann der Auf­sichts­rat einer (nicht mit­be­stimm­ten) Akti­en­ge­sell­schaft nicht aus 5 oder 7 oder 13 Per­so­nen bestehen? Die posi­ti­vis­ti­sche Ant­wort ver­weist auf § 953 AktG: Die Zahl muss durch drei teil­bar sein.” (Ebenso bei der SE: § 173 SEAG). Danach muss man sich in der Pra­xis rich­ten, das ist klar. Aber man wird doch fra­gen: Warum ist das so? Wo liegt der Sinn der zwin­gen­den Drei­teil­bar­keits­re­gel? Die Ant­wort lau­tet: es gibt keinen.

Die Teil­bar­keit durch drei blieb vor über 20 Jah­ren ste­hen, als das Gesetz für kleine Akti­en­ge­sell­schaf­ten und zur Dere­gu­lie­rung des Akti­en­rechts die Drit­tel­mit­be­stim­mung auf bereits bestehende Gesell­schaf­ten (dazu BVerfG v. 9.1.2014) sowie auf neue Gesell­schaf­ten …

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