Zur Immobilisierung der Inhaberaktie (Neuregelung § 10 AktG)

Nach Erkennt­nis­sen des Bun­des­kri­mi­nal­amts sind nicht­bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien für kri­mi­nelle Hand­lun­gen im Bereich der Geld­wä­sche beson­ders anfäl­lig”. Die­ser Satz aus der Begrün­dung zur Akti­en­rechts­no­velle 2014/15 (Regie­rungs­ent­wurf v. 7.1.2015) lässt auf­hor­chen. Lei­der wird nicht gesagt, wel­che tat­säch­li­chen Kri­mi­nal­fälle die­sen Erkennt­nis­sen zugrunde lie­gen. Die Kri­tik an der Inha­ber­ak­tie wird auf inter­na­tio­na­ler Ebene durch die Finan­cial Action Task Force On Money Laun­de­ring (FATF) vor­an­ge­trie­ben. Die FATF ist eine zwi­schen­staat­li­che Orga­ni­sa­tion, deren Mit­glied die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ist, und die sich der Bekämp­fung von Geld­wä­sche und von Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung wid­met. Nach erheb­li­cher Kri­tik am deut­schen Akti­en­recht durch die FATF (zuletzt 2014) sieht die Bun­des­re­gie­rung eine Ände­rung des § 10 AktG vor, wonach …

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Was macht die Aktienrechtsnovelle?

Sie ist heute als Regie­rungs­ent­wurf vom Kabi­nett beschlos­sen wor­den. Dazu heißt es: Der von dem Bun­des­mi­nis­ter der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz vor­ge­legte Gesetz­ent­wurf setzt mit der Neu­re­ge­lung der Aus­gabe von Inha­ber­ak­tien ein deut­li­ches Zei­chen für eine effek­tive Bekämp­fung von Ter­ror­fi­nan­zie­rung und Geld­wä­sche.” Beson­ders eilig (als Reak­tion auf diese Kri­tik der FATF) hatte man es aber damit nicht. Der erste Ent­wurf stammt aus dem Herbst 2010.…

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Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden.“

So lau­tet der 1. Leit­satz einer soeben ver­öf­fent­lich­ten BGH-Ent­schei­dung (Urt. v. 21.10.2014II ZR 330/13). Damit hat der II. Zivil­se­nat eine umstrit­tene Rechts­frage geklärt. Nach ganz über­wie­gen­der Lite­ra­tur­mei­nung war die grund­sätz­li­che Zuläs­sig­keit einer HV im Aus­land zwar gege­ben – aber es fehlte das jetzt erteilte höchst­rich­ter­li­che Pla­zet. Der Senat setzt sich ein­ge­hend mit dem Haupt­ein­wand aus­ein­an­der, das Beur­kun­dungs­er­for­der­nis (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) stehe einer Ver­samm­lung im Aus­land ent­ge­gen. Die Beur­kun­dung durch einen aus­län­di­schen Notar genüge, wenn sie der deut­schen Beur­kun­dung gleich­wer­tig ist.” Das Urteil ver­weist dafür auf BGHZ 80, 76, 78 (zur Beur­kun­dung von GmbH-Sat­zun­gen durch Zür­cher Notar). 

Nach dem ja” …

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Stellungnahmen zum Geschlechterquotengesetz-Entwurf

Neue Gut­ach­ten und Stel­lung­nah­men zum Refe­ren­ten­ent­wurf für eine Geschlech­ter­quote im Auf­sichts­rat („Chan­cen­glei­che Teil­habe an Füh­rungs­po­si­tio­nen in der Pri­vat­wirt­schaft”). S. auch hier.

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Cor­po­rate Gover­nance tritt in ihrer Stel­lung­nahme zum Gen­der­quo­ten­ge­setz” für eine Aus­nah­me­re­ge­lung ein: Mit der Mög­lich­keit von begrenz­ten Aus­nah­men und der Anfecht­bar­keit anstelle einer rigo­ro­sen auto­ma­ti­schen Nich­tig­keit wären durch­aus nicht zu ver­nach­läs­si­gende ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die feste Quote wohl aus­zu­räu­men (Ungleich­be­hand­lung einer nur sehr klei­nen Anzahl von Unter­neh­men – ca. 110 – gegen­über Zig­tau­sen­den von Unter­neh­men für ein gesell­schafts­po­li­ti­sches Ziel; Erfül­lung des Anfor­de­rungs­pro­fils bei Frauen nicht mehr not­wen­dig; Erfor­der­lich­keit des Geset­zes jetzt noch, ver­bun­den mit mas­si­ven, unver­hält­nis­mä­ßi­gen Ein­grif­fen in die Rechte von Eigen­tü­mern und Unternehmern/​Unternehmen). Eine Alter­na­tive dazu könnte die Umwand­lung …

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Gesetzliche Klarstellung“: Legitimationsaktionär bei Namensaktien nicht meldepflichtig

Im Regie­rungs­ent­wurf eines Klein­an­le­ger­schutz­ge­set­zes ist als Art. 3 Nr. 5 fol­gende Ergän­zung des WpHG ent­hal­ten: In § 21 Absatz 1 Satz 1 wer­den nach dem Wort Stimm­rechte” die Wör­ter aus ihm gehö­ren­den Aktien” ein­ge­fügt. Mit die­sen als Klar­stel­lung bezeich­ne­ten vier Wor­ten soll (unaus­ge­spro­chen) einem Urteil des OLG Köln (6. Juni 2012, Az. 18240/11) begeg­net wer­den. Das Gericht hatte mit Blick auf § 67 Abs. 2 AktG befun­den, dass jeder im Akti­en­re­gis­ter Ein­ge­tra­gene die dar­auf ent­fal­len­den Stimm­rechte nach § 21 WpHG mel­den muss; sonst droht ein Stimm­rechts­ver­lust (§ 28 WpHG). Die Gegen­mei­nung (etwa Cahn, ILF Frank­furt) will für die Mel­de­pflicht nicht auf die Akti­en­re­gis­ter­ein­tra­gung, son­dern auf die …

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Starre Geschlechterquote im Aufsichtsrat nur mit Qualifikations- und Härteklauseln verfassungsgemäß

Die Stif­tung Fami­li­en­un­ter­neh­men hat soeben ein ver­fas­sungs­recht­li­ches Gut­ach­ten ver­öf­fent­licht über Die Geschlech­ter­quote für die Pri­vat­wirt­schaft — zum Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­jus­tiz- und Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­ums”. Der Ver­fas­ser ist Prof. Dr. Kay Wind­thorst von der Uni­ver­si­tät Bay­reuth. Er kommt zu dem Ergeb­nis, dass die geplante starre 30%-Quote unan­ge­mes­sen sein kann und gegen das Gebot der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ver­sto­ßen kann. Das könne durch eine Här­te­klau­sel ver­mie­den wer­den. Sie habe sich ins­be­son­dere zu bezie­hen auf Fami­li­en­un­ter­neh­men, bei denen die Geschlech­ter­quote zur Kon­se­quenz haben kann, dass das Letzt­ent­schei­dungs­recht der Fami­li­en­ge­sell­schaf­ter im Auf­sichts­rat ent­fällt oder erheb­lich beein­träch­tigt wird. Eine Unan­ge­mes­sen­heit ist jeden­falls dann anzu­neh­men, wenn die Quote dazu führt, dass ein Unter­neh­men wegen des Ver­lus­tes der Ein­wir­kungs­rechte der Fami­li­en­ge­sell­schaf­ter sei­nen Sta­tus als Fami­li­en­un­ter­neh­men einbüßt.” …

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Hätten Sie es gewusst? Schwerpunktklausur Unternehmensrecht

Die Auf­gabe wurde als Teil der Klau­sur im Schwer­punkt­be­reich Unter­neh­men und Märkte im Sep­tem­ber 2014 an der Juris­ti­schen Fakul­tät in Düs­sel­dorf gestellt. 

1. Die Vinum-AG (Grund­ka­pi­tal: 100 000 Euro) mit Sitz in Düs­sel­dorf han­delt mit Wei­nen in Fili­al­ge­schäf­ten. Der Vor­stand möchte die Geschäfts­tä­tig­keit aus­wei­ten und einen Online-Ver­trieb star­ten. Der Auf­sichts­rat ist dage­gen, weil er meint, die Kun­den wür­den die per­sön­li­che Atmo­sphäre in den Laden­ge­schäf­ten vor­zie­hen. Daher ver­wei­gert er die nach der Sat­zung erfor­der­li­che Zustim­mung. Der Vor­stand beruft dar­auf­hin eine Haupt­ver­samm­lung (HV) ein, wel­che die Maß­nahme bil­ligt. Der Auf­sichts­rat will sich damit nicht abfin­den. Er ist der Auf­fas­sung, dass der HV die Kom­pe­tenz fehle, über diese Frage der Geschäfts­füh­rung zu ent­schei­den. Der Auf­sichts­rat über­legt, den Beschluss anzu­fech­ten. Außer­dem …

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