Mehrtägige Hauptversammlungen wegen der EU-Aktionärsrechterichtlinie?

Wird die Richt­li­nie wie ange­dacht umge­setzt, dro­hen mehr­tä­gige Ver­an­stal­tun­gen”. So wird der Brüs­se­ler DAI-Reprä­sen­tant im heu­ti­gen Han­dels­blatt (Print­aus­gabe, S. 15) zitiert. Der Arti­kel im Han­dels­blatt führt wei­ter aus, der RL-Ent­wurf sehe vor, das künf­tig euro­pa­weit jeder Anteils­eig­ner zu Wort kom­men (soll), egal ob er am Tagungs­ort prä­sent oder sich ‑kurz­zei­tig- per Inter­net zuschaltet”. 

Die vor­ge­schla­gene Rege­lung der Richt­li­nie in Art. 9 lau­tet (Aus­zug):

1. Die Aktio­näre haben das Recht, auf der Haupt­ver­samm­lung münd­lich Fra­gen zu stel­len und/​oder dies vor der Haupt­ver­samm­lung in schrift­li­cher oder elek­tro­ni­scher Form zu tun.
2. Die Emit­ten­ten ant­wor­ten auf die Fra­gen der Aktio­näre, vor­be­halt­lich der Maß­nah­men, die die Mit­glied­staa­ten unter Umstän­den ergrei­fen oder den Emit­ten­ten zu ergrei­fen gestat­ten, um den ord­nungs­ge­mä­ßen

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Karenzzeit für Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat?

Bei einem Fest­akt in Nürn­berg hat die baye­ri­sche Jus­tiz­mi­nis­te­rin Dr. Beate Merk heute die Ein­füh­rung einer gesetz­li­chen Karenz­zeit für Vor­stands­mit­glie­der von Akti­en­ge­sell­schaf­ten zur Dis­kus­sion gestellt, mit der ein zeit­lich unmit­tel­ba­rer Wech­sel in den Auf­sichts­rat der­sel­ben Gesell­schaft ver­hin­dert wird. Merk: Mit gutem Grund heißt es im Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex, dass ein Wech­sel von Vor­stands­mit­glie­dern in den Auf­sichts­rat nicht die Regel sein soll. Der bis­he­rige Vor­stand muss dort an der Kon­trolle sei­ner eige­nen frü­he­ren Arbeit mit­wir­ken. Das schafft Inter­es­sen­kon­flikte, die mit einer Karenz­zeit von zwei bis drei Jah­ren ver­mie­den wür­den. Auf das Wis­sen des ehe­ma­li­gen Vor­stands könnte die Gesell­schaft wäh­rend­des­sen auch über einen Bera­ter­ver­trag zugreifen.” 

Im Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex heißt es (Nr. 5.4.2): ​…

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Senator AG saniert — Friktionen zwischen Insolvenzrecht und Aktienrecht

Die Sena­tor Enter­tain­ment AG mel­det am 29.3: Das zustän­dige Amts­ge­richt hat nach rechts­kräf­ti­ger Bestä­ti­gung des Insol­venz­pla­nes soeben die Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens bekannt gege­ben. Nach Rechts­kraft des Insol­venz­pla­nes am 23. Novem­ber 2005 wur­den die im Insol­venz­plan gere­gel­ten Zah­lun­gen an Gläu­bi­ger vorgenommen.” 

In der FAZ v. 1.4., S. 17 wird der bei Sena­tor tätig gewe­sene Insol­venz­ver­wal­ter RA Rolf Rat­tunde mit den Aus­sa­gen zitiert, dass sich das Insol­venz­recht auch zur Sanie­rung von Bör­sen­un­ter­neh­men eigne und eine Ori­en­tie­rung am eng­li­schen Recht nicht nötig sei. Aller­dings gebe es Wider­sprü­che zum Akti­en­recht, das auf die Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht ein­gehe. Der Insol­venz­ver­wal­ter sei aus­schließ­lich dem Insol­venz­recht ver­pflich­tet und müsse auch keine Ad-hoc-Mit­tei­lun­gen ver­öf­fent­li­chen. Der Ver­wal­ter ist wie ein Betriebs­frem­der, …

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Aktionärsforum: erste Debatte”

Das Aktio­närs­fo­rum im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger 127a BGB) gleicht eher einer Pinn­wand: Aktio­näre und Gesell­schaft kön­nen dort eine Nach­richt hin­ter­las­sen. Bis­lang gab es nur Auf­for­de­run­gen von Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen und eini­gen weni­gen Pri­vat­per­so­nen. Bei der Stra­bag AG hat sich nun die Gesell­schaft ver­an­lasst gese­hen, die Auf­for­de­rung zur Quo­rums­bil­dung für die Ein­be­ru­fung einer a.o. Haupt­ver­samm­lung zu kom­men­tie­ren. Der Streit um die Aus­sa­gen ist unter den Betei­lig­ten aus­zu­tra­gen, der Bun­des­an­zei­ger hat damit nichts zu tun. So ist es im März auch gesche­hen.

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Die Hauptversammlungssaison …

… hat begon­nen. Wieso spricht man von Sai­son? Weil es zwi­schen März und Juli die meis­ten Haupt­ver­samm­lun­gen gibt. Der Grund: In der Regel ist das Kalen­der­jahr auch das Geschäfts­jahr, und die Haupt­ver­samm­lung hat in den ers­ten acht Mona­ten des Geschäfts­jahrs statt­zu­fin­den” (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AktG; s. auch § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG). In den ers­ten Jah­res­mo­na­ten ist die Rech­nungs­le­gung (§§ 170 ff AktG; §§ 264 ff HGB) meist noch nicht fer­tig bzw geprüft, und die Urlaubs­zeit ab Juli steht aus Rück­sicht auf die Aktio­näre spä­te­ren Ter­mi­nen entgegen. 

Die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz bie­tet unab­hän­gige Haupt­ver­samm­lungs­be­richte an, idR kos­ten­pflich­tig (3 Euro — das wird lei­der nicht gesagt, son­dern man muss sich erst bei First­gate …

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Kodexgemäße Amtsniederlegung im Aufsichtsrat der Schering AG

Die Amts­nie­der­le­gung eines Mit­glieds des Auf­sichts­rats ist akti­en­ge­setz­lich nicht gere­gelt. Der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex emp­fiehlt: Wesent­li­che und nicht nur vor­über­ge­hende Inter­es­sen­kon­flikte in der Per­son eines Auf­sichts­rats­mit­glieds sol­len zur Been­di­gung des Man­dats füh­ren.” (Nr. 5.5.3. Satz 2). 

Vor­stand und Auf­sichts­rat der Sche­ring AG haben 2005 die fol­gende Ent­spre­chens­er­klä­rung gemäß § 161 AktG beschlos­sen: Die Sche­ring AG ent­spricht sämt­li­chen Emp­feh­lun­gen des Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex in der Fas­sung vom 2. Juni 2005.” 

Und sie hal­ten sich daran. Die Sche­ring AG gab heute bekannt, dass Her­mann-Josef Lam­berti sein Man­dat als Mit­glied des Auf­sichts­rats der Sche­ring AG zur Ver­mei­dung eines Inter­es­sen­kon­flikts” nie­der­ge­legt hat. — Hin­ter­grund: Die feind­li­che” …

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DaimlerChrysler: Erweiterung der HV-Tagesordnung (ed. II)

In Zei­tungs­an­zei­gen und im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger vom 16.3. macht die Daim­ler­Chrys­ler AG eine Erwei­te­rung der Tages­ord­nung für die 8. ordent­li­che Haupt­ver­samm­lung” am 12.4.2006 bekannt. Danach lässt der Aktio­när Richard Mayer aus Mün­chen zwei Gegen­stände zur Beschluss­fas­sung (Bestel­lung von Son­der­prü­fern) auf die Tages­ord­nung set­zen. In der Begrün­dung schreibt er: Die Befug­nis, gemäß TOP 9 und 10 nach § 122 AktG Son­der­prü­fun­gen auf die Tages­ord­nung set­zen zu las­sen und zu bean­tra­gen, ergibt sich gleich­falls ohne Wei­te­res aus dem Gesetz (§ 142 Abs. 1 AktG).” 

Ohne Wei­te­res nicht, son­dern unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen: Aktio­näre, deren Anteile zusam­men den zwan­zigs­ten Teil des Grund­ka­pi­tals oder den antei­li­gen Betrag von 500.000 Euro …

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