Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz: Anhörung im Finanzausschuss

Der Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges hat am 10.5. eine Anhö­rung zu dem Ent­wurf eines Über­nah­me­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­set­zes ver­an­stal­tet. Dabei waren der Zen­trale Kre­dit­aus­schuss der deut­schen Ban­ken, die Deut­sche Börse AG, die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht, der Bun­des­ver­band der Deut­schen Indus­trie,
der Deut­sche Gewerk­schafts­bund, die Alli­anz AG, die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz, das Insti­tut der Wirt­schafts­prü­fer in Deutsch­land, die Schutz­ge­mein­schaft der Kapi­tal­an­le­ger, der Ver­band der Aus­lands­ban­ken in Deutsch­land, der Bun­des­ver­band Invest­ment und Asset Manage­ment, der Deut­sche Anwalts­ver­ein, das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut sowie zwölf Einzelsachverständige. 

Aus der Pres­se­mit­tei­lung des Deut­schen Bundestags: 

Der Bun­des­ver­band der Deut­schen Indus­trie befür­wor­tete den Ent­wurf. In vie­len Punk­ten komme er den Inter­es­sen der deut­schen Wirt­schaft ent­ge­gen. Aller­dings schlage man eine Her­ab­set­zung der Schwelle für ein so genann­tes Squeeze-out vor. …

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Boris Becker muss Finanzierungszusage erfüllen (Sportgate AG)

An die­je­ni­gen, die es angeht: Ich ver­pflichte mich hier­mit gegen­über der Sport­gate AG i.G. sowohl unver­züg­lich jeg­li­che Ver­luste, die wäh­rend des Geschäfts­gan­ges ein­tre­ten, bis zu einer Summe von 1,5 Mil­lio­nen Euro mit­tels geeig­ne­ter Maß­nah­men aus­zu­glei­chen, als auch die Ver­sor­gung der Gesell­schaft in die­ser Zeit mit flüs­si­gen Mit­teln sicher zu stel­len, so dass die Gesell­schaft jeder­zeit ihren finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen nach­kom­men kann…“ 

Braucht man für die Gül­tig­keit die­ser Zusage einen Notar? Ja, wenn es sich um eine Schen­kung han­delt (§§ 125 S. 1, 518 Abs. 1 S. 2 BGB). Aber das ist keine. Der 2. Zivil­se­nat des BGH hat die Ein­ord­nung als Schen­kung durch das OLG MÜn­chen als eine grund­le­gende Ver­ken­nung der Rechts­na­tur von Finan­zie­rungs­ver­ein­ba­run­gen zwi­schen …

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Mobilcom AG / freenet AG Verschmelzung: LG Kiel hat Bedenken

Den Begriff der Insi­der­infor­ma­tion” (§ 13 WpHG) legt die neuere Pra­xis weit aus; dazu wird auch eine ledig­lich der Vor­be­rei­tung der eigent­li­chen Ver­hand­lung die­nende rich­ter­li­che Zwi­schen­äu­ße­rung im Frei­ga­be­ver­fah­ren (§ 16 Abs. 3 UmwG) gezählt.
Die Mobil­com AG mel­det heute Abend gem. § 15 WpHG: 

Das Land­ge­richt Kiel hat in einem heute der Gesell­schaft zuge­gan­ge­nen Beschluss, der der Vor­be­rei­tung des für den 20. Juni 2006 geplan­ten Ter­mins zur münd­li­chen Ver­hand­lung dient, nach vor­läu­fi­ger Bewer­tung Beden­ken gegen die sofor­tige Frei­gabe der Ver­schmel­zung erho­ben … Das LG Kiel bezwei­felt das Vor­lie­gen eines vor­ran­gi­gen Ein­tra­gungs­in­ter­es­ses und stellt die Wirk­sam­keit des Zustim­mungs­be­schlus­ses der Haupt­ver­samm­lung der Gesell­schaft zum Ver­gleich mit der France Télé­com S.A. im Januar 2003 sowie des­we­gen auch die Wirk­sam­keit des Ver­gleichs selbst …

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Keine Konzernhaftung des Staates wegen UMTS-Lizenzerwerb durch die Deutsche Telekom AG

Beck-Aktu­ell mel­det: Das Ober­lan­des­ge­richt Köln hat ent­schie­den, dass einem Aktio­när der Deut­schen Tele­kom AG keine akti­en­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land wegen der Teil­nahme der Tele­kom an der so genann­ten UMTS-Ver­stei­ge­rung im Jahre 2000 zuste­hen. Der Klä­ger hatte argu­men­tiert, die Bun­des­re­pu­blik als dama­li­ger Mehr­heits­eig­ner habe die Tele­kom zu die­sem nega­ti­ven Geschäft ver­an­lasst (Urteil vom 27.04.2006, Az.: 1890/05, nicht rechtskräftig).” 
Dazu die Klar­stel­lung, dass der Klä­ger nicht für sich selbst Scha­den­er­satz begehrte, son­dern er hat den (ver­meint­li­chen) Ersatz­an­spruch der Gesell­schaft (Deut­sche Tele­kom AG) gel­tend gemacht und Leis­tung an die Gesell­schaft gefor­dert (§ 317 Abs. 4, § 309 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AktG). 
Zur Sache sel­ber: man wird die
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KarstadtQuelle: ein Holzmüller-Fall?

Ange­nom­men, das Unter­neh­men der AG sei nach der Ver­äu­ße­rung von Immo­bi­lien für 4,5 Mrd. Euro nur noch 1 Mrd Euro wert. Muss der Vor­stand den Ver­kaufs­vor­gang der Haupt­ver­samm­lung vorlegen? 

Dar­über wird nach einem Bericht der FTD bei der Kar­stadt­Quelle AG gestrit­ten. Ein Blick in das Akti­en­ge­setz ergibt, dass § 179a AktG nicht ein­greift, denn es geht nicht um die Über­tra­gung des gan­zen Gesell­schafts­ver­mö­gens. Aber es gibt ja auch noch die Recht­spre­chung des BGH, die sich in zwei Fäl­len 1982 (Holz­mül­ler) und 2004 (Gela­tine) mit Teil­über­tra­gun­gen befasst hat. Dort wurde eine 80%-Richtschnur genannt, doch wor­auf sie sich bezieht (Bilanz­summe, Umsatz, Betriebs­ver­mö­gen, Gewinn­an­teil) bleibt vor­erst unge­klärt. Nähe­res zur BGH-Recht­spre­chung in einer Prä­sen­ta­tion, die einer mei­ner Stu­den­ten vor­ge­legt hat. 

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Das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz TUG ist (als Entwurf) da

Ges­tern wurde der Dis­kus­si­ons­ent­wurf eines Trans­pa­renz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­set­zes (TUG) vom BMF ver­öf­fent­licht. Über die Anfor­de­run­gen der Richt­li­nie hin­aus wird die Mel­de­schwelle für Stimm­rechts­be­tei­li­gun­gen an bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten auf 3% her­ab­ge­setzt (§ 21 Abs. 1 S. 1 WpHG). 

Fer­ner wird fol­gen­des Publi­ka­ti­ons­re­gime ein­ge­führt (aus der BMF-Beschrei­bung):

Künf­tig genügt keine regio­nale oder natio­nale Ver­öf­fent­li­chung, son­dern Emit­ten­ten an orga­ni­sier­ten Märk­ten müs­sen ihre Infor­ma­tio­nen Medien andie­nen, die in der Lage sind, sie euro­pa­weit zu ver­brei­ten. — Der Ent­wurf macht auf der Basis des Eins zu Eins“-Umsetzungskonzepts keine detail­lier­ten Anga­ben über die zu ver­wen­den­den Medien, son­dern bestimmt nur, dass die Zahl der unter­schied­li­chen Medien und Medi­en­ar­ten ange­mes­sen sein muss. Damit bestim­men die Beson­der­hei­ten des kon­kre­ten Ein­zel­falls, wel­che Medien ein­ge­schal­tet wer­den müs­sen, …

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Klagezulassungsverfahren in der Praxis (Deutsche Bank AG) ‑ergänzt 10.5.

Für meine Vor­le­sung Kapi­tal­ge­sell­schafts­recht habe ich in letz­ter Zeit so viele Pra­xis­bei­spiele, dass ich kaum mehr alle bespre­chen kann. Auf­ruf an die Aktio­näre der Deut­schen Bank” lau­tet der Titel von gro­ßen Anzei­gen in den heu­ti­gen Tages­zei­tun­gen, mit dem ein der Kirch-Gruppe zuge­rech­ne­ter Aktio­när für die Ein­lei­tung des Kla­ge­zu­las­sungs­ver­fah­rens” (§ 148 AktG) bei der Deut­schen Bank AG wirbt. Nähe­res dazu hier. Aber warum wurde das Aktio­närs­fo­rum (§ 127a AktG) im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger nicht (auch) genutzt? Genau dafür hat es der Gesetz­ge­ber vor­ge­se­hen, was sich offen­bar noch her­um­spre­chen muss. 

Ergän­zung: Am 5.5.2006 nun auch die Auf­for­de­rung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger. Und heute am 10.5. wird gemel­det: Breu­ers Intim­feind, der bank­rotte Medi­en­mo­gul

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