Kritisches zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Der Arbeits­kreis Externe und Interne Über­wa­chung der Unter­neh­mung (AKEIÜG) hat sich im aktu­el­len Heft Der Betrieb” (Nr. 7/2016, S. 395) kri­tisch zum DCGK geäu­ßert. Ins­be­son­dere wer­den die Aus­höh­lung des com­ply-or-exp­lain-Prin­zips und eine zuneh­mende Ver­recht­li­chung” beklagt. Der Arbeits­kreis gelangt zu den fol­gen­den Thesen: 

  • Das dem angel­säch­si­schen Rechts­kreis ent­nom­mene Kon­zept com­ply-or-exp­lain sichert dem Kodex ein Min­dest­maß an Beach­tung. Der Kapi­tal­markt und andere Sta­ke­hol­der­grup­pen sol­len ent­schei­den, wie sie even­tu­elle Abwei­chun­gen von den Emp­feh­lun­gen im Unter­neh­men bewer­ten. Das hin­ter dem Kodex ste­hende Prin­zip der frei­wil­li­gen Selbst­re­gu­lie­rung wurde in den ver­gan­ge­nen Jah­ren aller­dings zuneh­mend durch die Über­nahme von Stan­dards in gesetz­li­che Rege­lun­gen sowie durch den Begrün­dungs­zwang im Rah­men der Ent­spre­chens­er­klä­rung kon­ter­ka­riert. Um die ursprüng­lich ange­strebte
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Ist das Aktienregister ein erlaubnispflichtiges Depotgeschäft?

Namens­ak­tien gibt es unab­hän­gig von einer Ver­brie­fung”. Dies wurde durch die Akti­en­rechts­no­velle 2016 in § 67 Abs. 1 S. 1 AktG klar­ge­stellt. Damit braucht kein Wert­pa­pier über die Aktie, weder eine Ein­zel- noch eine Sam­mel­ur­kunde, aus­ge­stellt zu wer­den. Die Akti­en­ge­sell­schaft hat ein Akti­en­re­gis­ter zu füh­ren, das den Namen, das Geburts­da­tum und die Adresse des Aktio­närs sowie die Akti­en­zahl ent­hält. Diese Regis­ter soll – so ist aus der Pra­xis zu hören – bei der Bafin als geneh­mi­gungs­pflich­ti­ges Depot­ge­schäft gel­ten, wenn es mehr als 5 Aktio­näre ent­hält! Das ist schon im Ansatz schief. Denn der Vor­stand ist ver­pflich­tet, ein Akti­en­re­gis­ter zu füh­ren. Es kann nicht sein, dass das AktG eine Pflicht begrün­det, wäh­rend die Bafin ihre Erfül­lung unter Erlaub­nis­vor­be­halt stellt. 

Wei­ter …

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Inhaberaktien im Aktienregister

Seit dem 31.12.2015 ist die Akti­en­rechts­no­velle 2016 in Kraft (BGBl. v. 22.12.2015, S. 2565). Neu­grün­dun­gen von (bör­sen­fer­nen) Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien sind nur noch ein­ge­schränkt mög­lich (zum Bestand s. § 26h EGAktG). Ein­zel­ur­kun­den darf es nicht mehr geben, die Sam­mel­ur­kunde ist bei einer aner­kann­ten Stelle zu hin­ter­le­gen 10 I S. 1 Nr. 2 AktG). — Und wenn nicht? 

Fehlt der Aus­schluss der Ein­zel­ver­brie­fung in der Grün­dungs­sat­zung, wird die Gesell­schaft nicht in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Die Sam­mel­ur­kunde inter­es­siert das Regis­ter­ge­richt aller­dings nicht. Ist zwar der Aus­schluss der Ein­zel­ver­brie­fung der Inha­ber­ak­tie bestimmt, aber die Inha­ber-Sam­mel­ur­kunde wird nicht ord­nungs­ge­mäß hin­ter­legt (oder erst gar nicht her­ge­stellt), so gilt: § 67 ist ent­spre­chend

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DIN für den Aufsichtsrat

Es ist bestimmt gut gemeint: Das Deut­sche Insti­tut für Nor­mung ver­öf­fent­licht Leit­li­nien für Geschäfts­pro­zesse in Auf­sichts­gre­mien. Die Leit­li­nien sol­len ein Refe­renz­mo­dell vor­ge­ben, sowie eine Pro­zess­land­karte des Auf­sichts­rats für Rou­ti­nen, die regel­mä­ßig im Rah­men der Über­wa­chungs­ar­beit anfal­len.” Acht Gebiete, die den Auf­sichts­rat regel­mä­ßig beschäf­ti­gen, wer­den behan­delt (von der AR-Beset­zung bis zum AR-Bericht an die HV; s. Inhalts­ver­zeich­nis).…

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Aktienrechtsnovelle 2016 verabschiedet

Nach fünf Jah­ren end­lich am Ziel: die Akti­en­rechts­no­velle. Als eine mar­gi­nale Kor­rek­tu­ren ent­hal­tende kleine Reform im Novem­ber 2010 ange­kün­digt, ist es mit der punk­tu­el­len Wei­ter­ent­wick­lung” (Geset­zes­be­grün­dung) im Novem­ber 2015 soweit. Der Bun­des­tag stimmte heute der Akti­en­rechts­no­velle in der Fas­sung durch den Rechts­aus­schuss zu. Was hat sich gegen­über dem letz­ten Regie­rungs­ent­wurf aus dem Jahr 2014 noch wesent­lich verändert?

Neu ist der Ver­zicht auf die gene­relle Vor­gabe, dass die Zahl der Mit­glie­der des Auf­sichts­rats durch drei teil­bar sein muss (§ 953 AktG). Der Grund­satz der Drei­teil­bar­keit bleibt für Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestehen, für die das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz gilt, also für Unter­neh­men mit mehr als 500 Arbeitnehmern.

Das Gesetz sieht ent­ge­gen dem Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung kei­nen ein­heit­li­chen Nach­weisstich­tag für Inha­ber- und Namens­ak­tien

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Kammergericht legt Frage zur Mitbestimmung dem EuGH vor

lst es mit Arti­kel 18 AEUV (Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot) und Arti­kel 45 AEUV (Frei­zü­gig­keit der Arbeit­neh­mer) ver­ein­bar, dass ein Mit­glied­staat das aktive und pas­sive Wahl­recht für die Ver­tre­ter der Arbeit­neh­mer in das Auf­sichts­or­gan eines Unter­neh­mens nur sol­chen Arbeit­neh­mern ein­ge­räumt, die in Betrie­ben des Unter­neh­mens oder in Kon­zern­un­ter­neh­men im lnland beschäf­tigt sind?”

So lau­tet die Frage des Kam­mer­ge­richts Ber­lin (14 W 89/15, Beschl. v. 16.10.2015) an den EuGH. Jetzt kommt es zum Schwur, nach­dem ver­schie­dene Instanz­ge­richte unter­schied­lich urteil­ten (s. Nr. 7 und 8). Der Senat hält es für vor­stell­bar, dass Arbeit­neh­mer durch die deut­schen Mit­be­stim­mungs­re­ge­lun­gen aus Grün­den der Staats­an­ge­hö­rig­keit dis­kri­mi­niert wer­den. lm Gegen­satz zu den in Deutsch­land beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern kön­nen die …

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BGH zur Absage der HV und zur Anfechtung durch den Vorstand (update)

Ein für die amt­li­che Samm­lung vor­ge­se­he­nes Urteil des II. Zivil­se­nats (II ZR 142/14) befasst sich mit der Absage einer Haupt­ver­samm­lung, die vom Vor­stand auf Ver­lan­gen gem. § 1221 AktG ein­be­ru­fen wurde. Die Kom­pe­tenz zur Absage stehe auch in die­sem Fall dem Vor­stand zu, ohne dass zusätz­li­che Erfor­der­nisse zu ver­lan­gen sind oder die Pflicht­wid­rig­keit der Absage eine Rolle spielt (Rn. 23 ff).

Die Anschluss­frage lau­tet: Bis wann kann der Vor­stand absa­gen? Der Senat fin­det dazu einen für ihn uner­gie­bi­gen Mei­nungs­stand im Schrift­tum” (Rn. 29, 51) vor. Immer­hin berich­tet er, dass dort ein­hel­lig auf den Zeit­punkt der (förm­li­chen) Eröff­nung der Haupt­ver­samm­lung abge­stellt werde. Indes­sen sei eine förm­li­che …

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