Rechtstatsächliches zur Limited in Deutschland

Dr. West­hoff hat Zah­len zur Ver­brei­tung der Pri­vate Limi­ted Com­pany in Deutsch­land publi­ziert (GmbHR 2006, 525). Der Autor hat eine Stich­probe (500 Gesell­schaf­ten) des zen­tra­len eng­li­schen Gesell­schafts­re­gis­ters genom­men, und zwar wur­den Gesell­schaf­ten mit deutsch­spra­chi­gen Fir­men­be­stand­tei­len erfasst. Mit Hilfe der Anga­ben zu den regis­tered offices der Gesell­schaf­ten in Eng­land sowie Kun­den­zah­len von Anbie­tern für regis­tered offices wurde der Gesamt­be­stand der Gesell­schaf­ten mit Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land hoch­ge­rech­net (induk­tive Sta­tis­tik)”. Das Ergeb­nis sei mit Hilfe der Anzahl von neu eröff­ne­ten Bank­ver­bin­dun­gen von limi­teds in Deutsch­land plau­si­bi­li­siert worden. 

Nach Anga­ben West­hoffs wur­den danach bis Ende 2005 30 300 limi­teds mit Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land gegrün­det. Das Ver­hält­nis von GmbH-Grün­dun­gen zu Limi­ted-Grün­dun­gen betrage seit der EuGH-Ent­schei­dung Über­se­e­ring” im Sep­tem­ber 2002 5

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Insolvenzverschleppungshaftung des Direktors einer deutschen” Limited

Heute wird in der FAZ das Urteil des LG Kiel v. 20.4.2006 (Az.: 10 S 44/05) vor­ge­stellt (S. 14 — dort irr­tüm­lich dem LG Köln zuge­schrie­ben) und von Joa­chim Jahn kom­men­tiert (S. 24). Das Land­ge­richt … hat den Geschäfts­füh­rer (Direc­tor) einer Schön­heits­farm an der Ost­see per­sön­lich zur Haf­tung gegen­über einem Geschäfts­part­ner ver­ur­teilt. Für eine Ltd., deren ein­zige Betriebs­stätte in Deutsch­land liege, gäl­ten die Insol­venz­re­ge­lun­gen des GmbH-Gesetzes.” 

Wie könnte der BGH ent­schei­den? Der Vor­sit­zende Rich­ter des 2. Zivil­se­nats des BGH hat sich 2005 zunächst ein­deu­tig geäu­ßert: Delikts- und Insol­venz­recht begeg­nen ein­an­der in unse­rer Insol­venz­ver­schlep­pungs­haf­tung, die nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung ihre Grund­lage in § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. …

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Ermöglichung moderner Teilhabe durch die Richtlinie über Aktionärsrechte — keine Festlegung auf die ortsgebundene Präsenzhauptversammlung

Bei den Stel­lung­nah­men zu dem Vor­schlag einer Richt­li­nie über bestimmte Aktio­närs­rechte zeich­net sich nament­lich von Sei­ten eini­ger deut­scher Ver­tre­ter die Ten­denz ab, das hie­sige Modell der Haupt­ver­samm­lung euro­pa­weit fest­schrei­ben zu wol­len. Frag­lich ist, ob die­ses Modell auch im 21. Jahr­hun­dert die not­wen­dige Aktio­närs­teil­habe im euro­päi­schen Bin­nen­markt gewähr­leis­ten kann. 

1. Dass sich die Anle­ger ein­mal im Jahr per­sön­lich tref­fen, um über das Unter­neh­men und des­sen Lei­tung zu bera­ten, ist ersicht­lich ein Idyll aus ver­gan­ge­nen Jahr­hun­der­ten. Die­ses Ver­fah­ren war effi­zi­ent, solange die Inves­to­ren aus Schorn­stein­ak­tio­nä­ren“ bestan­den. Aber schon im natio­na­len Rah­men kann — bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten — nicht mehr die Rede davon sein, dass die Ver­samm­lung prak­tisch allen Aktio­nä­ren offen steht und zur Mit­wir­kung ein­lädt. Um das Prä­senz­de­fi­zit aus­zu­glei­chen, …

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Aktionärsrechte-Richtlinie: neue Formulierung durch die Ratspräsidentschaft

Die öster­rei­chi­sche Rats­prä­si­dent­schaft bemüht sich eif­rig, die uner­war­tet schwie­rige Situa­tion mit dem Kom­mis­si­ons­vor­schlag einer Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie in den Griff zu bekom­men. Sie hat vor eini­gen Tagen eine Neu­for­mu­lie­rung des Vor­schlags vor­ge­legt, der nun in der Rats­ar­beits­gruppe (Zusam­men­kunft der zustän­di­gen Minis­te­ri­al­ver­tre­ter aus den Mit­glied­staa­ten) Mitte Mai ver­han­delt wird. In Wesent­li­chen fin­den sich Neue­run­gen zur Ein­be­ru­fung der HV (statt 30 eine 20Tage-Frist) und einige Prä­zi­sie­run­gen zum Fra­ge­recht vor der HV (Art. 9). 

Nach den Vor­stel­lun­gen der Kom­mis­sion soll­ten ledig­lich eher for­male Regeln einer infor­mier­ten Aktio­närs­mit­wir­kung in Haupt­ver­samm­lun­gen ver­ein­heit­licht wer­den. Das mate­ri­elle Akti­en­recht der Mit­glied­staa­ten sollte unbe­rührt blei­ben. Doch bei den Rege­lungs­vor­schlä­gen zum Fra­ge­recht und zum Ver­tre­tungs­recht zeigt sich, dass Ver­fah­rens­be­stim­mun­gen auch eine starke inhalt­li­che Wir­kung haben. Von Sei­ten deut­scher Unter­neh­mens­ver­tre­ter wird das …

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Air Berlin: Börsengang als PLC.

Die im Dezem­ber 2005 errich­tete Air Ber­lin p.l.c. ist die zweit­größte Flug­ge­sell­schaft in Deutsch­land; das Vor­gän­ger­un­ter­neh­men wurde 1978 gegrün­det. Air Ber­lin beschäf­tigt mehr als 2.650 Mit­ar­bei­ter. Der Bör­sen­gang könnte bis zu 800 Mio. Euro ein­brin­gen (FAZ v. 21.4.2006). Wenn am 5. Mai 2006 der Han­del im amt­li­chen Markt der Fran­fur­ter Wert­pa­pier­börse beginnt, so gehen dort nicht Aktien (§ 1 Abs. 2 AktG) der Air Ber­lin um, son­dern shares” wer­den gehan­delt — kein Fall von Bör­sia­nerd­eng­lisch, der die Gesell­schaft für deut­sche Spra­che auf den Plan rufen müsste. Viel­mehr sollte sich die gesell­schafts­recht­li­che Szene für den Vor­gang inter­es­sie­ren. Nach­dem im Mit­tel­stand die bri­ti­sche Pri­vate Com­pany Limi­ted by Shares der deut­schen GmbH Kon­kur­renz macht, ent­deckt erst­mals ein …

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Mehrtägige Hauptversammlungen wegen der EU-Aktionärsrechterichtlinie?

Wird die Richt­li­nie wie ange­dacht umge­setzt, dro­hen mehr­tä­gige Ver­an­stal­tun­gen”. So wird der Brüs­se­ler DAI-Reprä­sen­tant im heu­ti­gen Han­dels­blatt (Print­aus­gabe, S. 15) zitiert. Der Arti­kel im Han­dels­blatt führt wei­ter aus, der RL-Ent­wurf sehe vor, das künf­tig euro­pa­weit jeder Anteils­eig­ner zu Wort kom­men (soll), egal ob er am Tagungs­ort prä­sent oder sich ‑kurz­zei­tig- per Inter­net zuschaltet”. 

Die vor­ge­schla­gene Rege­lung der Richt­li­nie in Art. 9 lau­tet (Aus­zug):

1. Die Aktio­näre haben das Recht, auf der Haupt­ver­samm­lung münd­lich Fra­gen zu stel­len und/​oder dies vor der Haupt­ver­samm­lung in schrift­li­cher oder elek­tro­ni­scher Form zu tun.
2. Die Emit­ten­ten ant­wor­ten auf die Fra­gen der Aktio­näre, vor­be­halt­lich der Maß­nah­men, die die Mit­glied­staa­ten unter Umstän­den ergrei­fen oder den Emit­ten­ten zu ergrei­fen gestat­ten, um den ord­nungs­ge­mä­ßen

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EU-Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht: Konferenz

Die Gene­ral­di­rek­tion Bin­nen­markt und Dienst­leis­tun­gen orga­ni­siert am 3.5.2006 eine öffent­li­che Anhö­rung über die künf­ti­gen Prio­ri­tä­ten des Akti­ons­plans zur Moder­ni­sie­rung des Gesell­schafts­rechts und Ver­bes­se­rung der Cor­po­rate Gover­nance in Brüs­sel. Inter­es­sen­grup­pen und ‑ver­tre­ter könne sich dazu bis zum 20. 4.2006 anmel­den.

Das Pro­gramm der Anhö­rung zeigt in etwa, wo die Schwer­punkte künf­tig lie­gen könnten: 

  • Share­hol­ders‘ rights and obligations 
  • Moder­ni­sa­tion and sim­pli­fi­ca­tion of Euro­pean Com­pany law
  • Respon­si­bi­lity of direc­tors / inter­nal control
  • Cor­po­rate mobi­lity and restructuring

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